Verwaltungsrecht

Kein Gehörsverstoß bei unterlassener Benachrichtigung des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten über Ladung zu mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  13a ZB 19.30070

Datum:
24.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1010
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
VwGO § 67, § 102, § 108
GG Art. 103

 

Leitsatz

1 Ladungsmängel können als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass dem Kläger die Benachrichtigung seines Prozessbevollmächtigten über den Termin nicht zugegangen sein soll, berührt allein das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Kläger; es stellt keinen beachtlichen Ladungsmangel dar. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 K 17.42976 2018-06-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2018 ist abzulehnen. Gründe nach § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nicht dargelegt.
Der Kläger macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Er habe von der Verhandlung am 27. Juni 2018 unverschuldet keine Kenntnis erlangt, weshalb er nicht erschienen sei. Die Benachrichtigung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten sei ihm nicht zugegangen. Darüber hinaus habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Das Gericht führe aus, dass es der Begründung der Beklagten im Bescheid folge. Damit habe es nicht ausgeschlossen, dass sich alles so zugetragen habe, wie der Kläger berichtet. Trotzdem verweise es auf eine inländische Fluchtalternative. Es begründe dies mit neuesten Erkenntnissen und zu seinen Gunsten selbst mit solchen, die nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lägen. Das Urteil sei am 27. Juni 2018 verkündet worden. Die Zustellung des vollständigen Urteils sei am 4. Dezember 2018 erfolgt. Wann das Urteil schriftlich niedergelegt worden sei, sei aus dem ihm vorliegenden Abdruck nicht ersichtlich. Seit Verkündung des Urteils habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Das Gericht verkenne, dass die staatlichen Sicherheitskräfte nicht mehr in der Lage seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten, wie die Anschläge zeigten. Es verweise ihn zu Unrecht auf zumutbare Fluchtmöglichkeiten innerhalb Afghanistans, insbesondere in Kabul. Sowohl die UNAMA als auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätigten, dass in Kabul selbst und in der Provinz Kabul die Zahl der Opfer gestiegen sei. Es sei daher unzulässig, aufgrund einer Durchschnittsberechnung für Gesamtafghanistan anzunehmen, dass das Risiko noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liege.
Hiervon ausgehend bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg:
Mit dem Vorbringen, der Kläger habe an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht teilnehmen können, weil er von dem Verhandlungstermin unverschuldet keine Kenntnis erlangt habe, ist keine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2018 – 13a ZB 18.30454 – juris Rn. 5). Damit umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Beteiligten, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Ladungsmängel können deshalb als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein (vgl. dazu etwa Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 86). Im vorliegenden Fall lag indes kein Ladungsmangel vor: Ausweislich der Gerichtsakte hatte das Verwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger mit gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO an die damaligen Bevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 25. Mai 2018 gegen Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2018 ordnungsgemäß unter Beachtung der Ladungsfrist sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 geladen. Der Umstand, dass dem Kläger die Benachrichtigung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten über den Termin nicht zugegangen sein soll, berührt allein das Innenverhältnis zwischen den damaligen Bevollmächtigten und dem Kläger. Eine mangelhafte Kommunikation innerhalb der Klagepartei, nicht hingegen ein Ladungsfehler des Verwaltungsgerichts war Ursache dafür, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte.
Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vor allem hat er keine abstrakten Fragen formuliert, sondern lediglich Kritik am erstinstanzlichen Urteil geübt, namentlich zur Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er hat auch nicht hinreichend dargetan, dass und ggf. inwieweit die Klärung welcher konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und dieser eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Letztlich hat er lediglich im Stile einer Berufungsbegründung dargelegt, warum aus seiner Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Unbeschadet dessen sei darauf hingewiesen, dass Fragen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative nach § 3e AsylG bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, da sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich sind. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.7.2018 – 15 ZB 18.31513 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.31228 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 29.9.2018 – 13 A 3333/18.A – juris Rn. 8-13; B.v. 20.6.2017 – 13 A 903/17.A – juris Rn. 16-19).
Dahingestellt kann bleiben, ob der Hinweis des Klägers auf die Zeitpunkte der Verkündung, Zustellung und Niederlegung des Urteils sinngemäß eine Verfahrensrüge i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO darstellen soll (vgl. dazu etwa Kraft in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 60). Denn hinsichtlich einer derartigen Verfahrensrüge wären die Darlegungsvoraussetzungen i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt: Der Rechtsmittelführer muss die Einzeltatsachen angeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergibt. Soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss er sich um Aufklärung bemühen oder jedenfalls darlegen, dass seine Versuche um Aufklärung der entsprechenden Tatsachen vergeblich waren (BVerwG, B.v. 9.8.2004 – 7 B 20.4 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger hat lediglich vorgebracht, es sei aus dem ihm vorliegenden Abdruck des Urteils nicht ersichtlich, wann das Urteil schriftlich niedergelegt worden sei. Den genauen Zeitpunkt der Niederlegung des Urteils hat er hingegen nicht dargetan, obwohl er diesen durch eine Einsicht in die Gerichtsakte (vgl. § 100 VwGO) unschwer hätte ermitteln können. Auch hat er nicht dargelegt, dass er sich erfolglos um eine entsprechende Aufklärung bemüht hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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