Kfz-Handel, Coronabeihilfe, Dezemberhilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Abschlagszahlung, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den schon im November betroffenen Unternehmen, fehlende Antragsberechtigung, keine direkte oder indirekte Betroffenheit, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht
Zuwendungsrecht, Berücksichtigung von Auslandsumsätzen, hier in der Schweiz (abgelehnt), Europäisches Beihilferecht, Grundfreiheiten, Dienstleistungsfreiheit
kommunale Fördermaßnahme, teilweise Rückforderung von Abschlagszahlungen nach Endabrechnung, Erstattungsverlangen als gebundene Entscheidung, Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung, Berufung auf Entreicherung auch bei nur vorläufiger Gewährung, Ersparnis eigener Aufwendungen und Tilgung eigener Schulden
begehrte Förderung, bayerische Eigenheimzulage, verspätete Antragstellung, Antragsfrist von sechs Monaten nach Bezug, ständige Förderpraxis, Eintragung der Auflassungsvormerkung, keine Auslegung der Förderrichtlinien durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, materielle Ausschlussfrist nach Verwaltungspraxis, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand