Kosten- und Gebührenrecht

Anfall einer Terminsgebühr bei unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Gegenseite im Berufungszulassungsverfahren

Aktenzeichen  6 C 15.2720

Datum:
17.5.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47042
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 164
VV-RVG a.F. Nr. 3202

 

Leitsatz

Die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite führt nicht zum Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG a.F., wenn sie in einem Verfahren erfolgt, in dem – wie im Fall des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 VwGO – eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und auch nicht anberaumt wird.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 M 15.29 2015-11-19 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2015 – RO 1 M 15.29 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2014 – RO 1 K 10.1078 – zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde war in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem Senat (6 ZB 11.729 und 6 ZB 13.2288) für den Rechtanwalt der Klägerin nach der – gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebenden – damaligen Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) am 1. August 2013 weder eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG a. F. noch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. angefallen. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, denen die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegensetzt, wird Bezug genommen. Ergänzend sei angemerkt:
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG a. F. kann nicht dafür angesetzt werden, dass der Rechtsanwalt vor Abgabe der Erledigterklärung im Berufungszulassungsverfahren mehrere Telefongespräche mit Mitarbeiterinnen der Beklagten geführt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine Terminsgebühr für Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV-RVG a. F. nicht in Betracht kommt, wenn – wie im vorliegenden Fall des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4, 5 VwGO – eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. BGH, B. v. 1.2.2007 – V ZB 110/08 – juris Rn. 19; B. v. 28.2.2012 – XI ZB 15/11 – juris Rn. 7 f.; a.A. Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Anhang IV Rn. 14 und VV Vorb. 3 Rn. 144 ff. mit Nachweisen zum Streitstand). Ein Erörterungstermin war vom Senat auch nicht anberaumt worden.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG a. F. ist im Berufungszulassungsverfahren ebenfalls nicht angefallen. Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeführten Tätigkeiten gingen nicht über das hinaus, was bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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