Kosten- und Gebührenrecht

Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags

Aktenzeichen  9 N 20.2242

Datum:
25.11.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36196
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47, § 92 Abs. 3, § 106 S. 2

 

Leitsatz

Nach schriftlicher Annahme eines durch das Verwaltungsgericht per Beschluss vorgeschlagenen Vergleichs (§ 106 S. 2 VwGO) ist das Verfahren in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 9. November 2020 ist mit Annahme durch die Antragstellerin, ihren Ehemann, Herrn G. M2., und den Antragsgegner am 23. November 2020 wirksam geworden.
II. Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. November 2020, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, und die Antragstellerin sowie ihr Ehemann haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. November 2020, eingegangen am selben Tag, den durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2020 vorgeschlagenen Vergleich jeweils angenommen. Damit ist der Vergleich mit dem vorgeschlagenen Inhalt am 23. November 2020 wirksam zustande gekommen (§ 106 Satz 2 VwGO) und der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren war daher in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen.
Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 9. November 2020 samt Anlage ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 3 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 9. November 2020.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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