Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  20 NE 21.1211

Datum:
17.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15869
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf vorläufige Außervollzugsetzung der 12. BayIfSMV – „soweit diese Betrieb und Nutzung von Fitnessstudios einschränkt“ – gerichtete Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist – unabhängig von der Frage einer hinreichend bestimmten Antragstellung – jedenfalls deshalb unzulässig, weil die angegriffene Verordnung mit Ablauf des 6. Juni 2021 außer Kraft getreten (vgl. § 30 12. BayIfSMV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 337) und damit kein tauglicher Antragsgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 47 Rn. 144). Eine Antragsumstellung oder Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung ist bis zum Entscheidungszeitpunkt – auch ungeachtet des Hinweisschreibens des Senats vom 7. Juni 2021 mit Fristsetzung bis zum 10. Juni 2021 – nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts des von vornherein befristeten Geltungszeitraums der angegriffenen Verordnung zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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