Kosten- und Gebührenrecht

Aussetzung der Vollstreckung

Aktenzeichen  20 C 20.2895

Datum:
9.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4210
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 167
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 707 Abs. 2

 

Leitsatz

Bei einer nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiterreichen als in der Hauptsache. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 V 20.1446 2020-10-28 Berichtigungsbeschluss VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 ZPO abgelehnt worden ist, wäre aller Voraussicht nach unzulässig. Denn bei einer nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiterreichen als in der Hauptsache.
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt zwar keine der Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift, die den Instanzenzug von Hauptsacheverfahren und PKH-Verfahren – vorbehaltlich der Entscheidungen, die allein auf das Fehlen der Bedürftigkeit abstellen – parallelisiert; sie wird von der zivilrechtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus aber auch auf andere Streitigkeiten angewandt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 – XII ZB 1/03 -, BGHZ 162, 230 ; Fischer in: Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 127 Rn. 19).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darüber hinaus zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausführlich und überzeugend erläutert, warum es davon ausgegangen ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, nämlich, weil der Antragsteller keine Gründe vorgetragen hat, welche ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 579 ff. ZPO und damit die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2020 ausführlich mit den vom Antragsteller hierzu vorgetragenen Gründen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeschrift ist zwar umfangreich, setzt sich aber nicht substantiell mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Letztlich steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, dass die der Kostenentscheidung zugrundeliegende Endentscheidung inhaltlich falsch ist. Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf unbelegte Behauptungen und Unterstellungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502). Kosten hierfür werden nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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