Kosten- und Gebührenrecht

beabsichtigte Rechtsverfolgung, Prozesskostenhilfeantrag, Kenntnis

Aktenzeichen  3 T 498/17

Datum:
14.3.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 130165
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 4, § 574

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 C 434/06 2017-03-02 AGKITZINGEN AG Kitzingen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.03.2017, Az. 2 C 434/06, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Im Zivilrechtsstreit 2 C 434/06 vor dem Amtsgericht … beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2017 die „Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens“. Mit Schreiben vom 14.02.2017 beantragte sie, ihr für den Wiederaufnahmeantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.03.2017 zurückgewiesen. Dagegen legte die Beklagte durch Schreiben vom 04.03.2017 sofortige Beschwerde ein.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht … als zuständigem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, erweist sich in der Sache aber als unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen.
Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Beklagte hat einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Dies richtet sich nach den §§ 578 ff. ZPO. Keiner der dort genannten Wiederaufnahmegründe wird von der Beklagten in Anspruch genommen oder ist sonst auch nur ansatzweise ersichtlich. Der Wiederaufnahmeantrag der Beklagten ist daher unzulässig. Deshalb kann ihr dafür auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Darüber hinaus ist der Prozesskostenhilfeantrag auch mutwillig. Der Beklagten ist bereits in verschiedenen Verfahren mehrfach mitgeteilt worden, dass Urteilsausfertigungen nicht von dem zuständigen Richter unterschrieben werden. Auch im vorliegenden Fall ist es so, dass das Endurteil vom 20.10.2006 im Original vom zuständigen Richter unterzeichnet ist. An der Wirksamkeit bestehen daher keine Zweifel. Dass die Beklagte trotz mehrfacher Belehrung diesen Umstand nicht zur Kenntnis nehmen will, kann nur als mutwillig bezeichnet werden.
Da das Amtsgericht somit zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen hat, war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen