Kosten- und Gebührenrecht

Beginn der Beschwerdefrist bei der Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  4 C 20.1886

Datum:
20.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24792
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 S. 2, § 66 Abs. 3 S. 3, § 68 Abs. 1 S. 3, S. 5

 

Leitsatz

Der als Fristbeginn für die 6-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 3 iVm § 63 Abs. 3 S. 2 GKG genannte Zeitpunkt, an dem „die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt“, bezieht sich nach der Regelungssystematik allein auf dasjenige Verfahren, das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossen wurde und für das der Streitwert geändert werden soll. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 CE 18.2417 2018-11-22 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1 sowie der Beigeladenen zu 2 und 3 gegen die jeweilige Nr. III in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2018 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2018 werden zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung im dem über zwei Instanzen geführten gerichtlichen Eilverfahren (Az. M 16 E 18.4249, 4 CE 18.2417) haben keinen Erfolg.
a) Die von den Bevollmächtigten der Beigeladenen im eigenen Namen erhobenen Streitwertbeschwerden sind bereits unzulässig. Soweit sie sich gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. November 2018 richten, fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die damalige Entscheidung durch den nachfolgenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2018, mit dem ein höherer Streitwert bestimmt wurde, ersetzt worden ist. Diese nunmehr geltende Streitwertfestsetzung durch den Senat ist unanfechtbar, da nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
Unabhängig von der hiernach fehlenden Statthaftigkeit dürften die mit Schriftsätzen vom 5. und 9. September 2019 erhobenen Beschwerden auch wegen Verfristung unzulässig sein. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten 6-Monats-Frist erhoben wurde. Der dort als Fristbeginn genannte Zeitpunkt, an dem „die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt“, bezieht sich nach der Regelungssystematik allein auf dasjenige Verfahren, das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossen wurde und für das der Streitwert geändert werden soll (BVerwG, B.v. 2.9.1997 – 11 KSt 2.97 – NVwZ-RR 1998, 142 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist daher insoweit auf den rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens im November 2018 und nicht auf die erst mit Beschluss vom 11. März 2019 erfolgte Einstellung des Klageverfahrens abzustellen.
b) Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit könnten die Streitwertbeschwerden der Beigeladenen auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ist objektiv, nicht subjektiv zu verstehen (BT-Drs. 7/2016, S. 70) und ist dem Antrag des Klägers zu entnehmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. November 2018 den Streitwert für das Eilverfahren, mit dem die Zulassung zum Weihnachtsmarkt der Antragsgegnerin im Jahr 2018 (27.11. bis 24.12.) begehrt worden war, unter Bezugnahme auf den im Streitwertkatalog (Nr. 54.5) genannten Mindestgewinn von 300 Euro pro Tag für beide Rechtszüge auf jeweils (300 x 28 =) 8.400 Euro festgesetzt und dazu ausgeführt, für die Zugrundelegung eines (zu vermutenden) höheren Gewinns fehlten die Schätzgrundlagen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich aus den Ausführungen des Antragstellers im Eilverfahren wie auch im Hauptsacheverfahren keine näheren Anhaltspunkte dazu ergaben, wie sich die wirtschaftliche Bedeutung seines Rechtsschutzbegehrens anhand objektiver Kriterien hätte bestimmen lassen. Seinem Vorbringen ließ sich insbesondere nicht entnehmen, welchen Gewinn er im Falle einer Zulassung zu dem Weihnachtsmarkt nach seiner bisherigen Erfahrung insgesamt erwarten konnte.
Die gegen die Heranziehung des im Streitwertkatalog enthaltenen Mindestgewinns von 300 Euro pro Tag erhobenen Einwände der Bevollmächtigten der Beigeladenen greifen nicht durch. Soweit auf die von dem Antragsteller im Falle einer Zulassung zu entrichtende Stand- bzw. Aufstellgebühr verwiesen wird, handelt es sich um einen den Reingewinn mindernden Rechnungsposten, der in keinem Fall zu einer Erhöhung des nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers zu bemessenden Streitwerts führen kann. Für die darüber hinaus in den Streitwertbeschwerden aufgestellte Behauptung, der Gewinn aus einem solchen Verkaufsstand betrage pro Verkaufstag mindestens 500 Euro (so der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2. und 3.) bzw. mindestens 750 Euro (so der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1.), fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, der – im Unterschied zu den Beigeladenen als langjährigen Marktbeschickern – in der Vergangenheit erst ein einziges Mal auf dem Weihnachtsmarkt der Antragsgegnerin vertreten war, im Falle einer Zulassung sogleich einen derart hohen Gewinn hätte erzielen können.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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