Kosten- und Gebührenrecht

Berufung, Zulassung, Frist, Zustellung, Darlegung, Kostenentscheidung, verwerfen, Rechtsmittel, Zeitpunkt, Zugang, Beschlusses, GKG, abgelaufen, ZPO, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  19 ZB 21.1439

Datum:
23.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23047
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 11 K 19.1796 2021-03-17 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2021 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 20. April 2021 zugestellt. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung hat der Kläger mit dem am 19. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschreiben vom 19. Mai 2021 eingehalten (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ff. ZPO).
Dagegen wurde die Frist für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, versäumt. Diese Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen wurde, ist mit dem 21. Juni 2021 (Montag) abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Eine Begründung des Zulassungsantrags ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen.
Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.1 des Streitwerts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Dabei hat der Senat die Gebühr zweimal herangezogen, da zum einen über das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis und zum anderen die (hilfsweise) Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis – mithin über zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel – zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit Zugang dieses Beschlusses wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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