Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  19 C 20.1074

Datum:
17.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15832
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 9 S 20.464 2020-04-01 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen, weil der Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt.
Auch ohne Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten ist vorliegend weder zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine hinreichende oder auch nur offene Erfolgsaussicht zu erkennen. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CS 20.1075 verwiesen werden, durch den der Senat die Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).


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