Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Zulassung, Rechtsbeschwerde, Auszahlung, Betrieb, Rechtsverfolgung, Antragsteller, Gewinn, Deutschland, Voraussetzungen, Recht, Erfolg, Vorsitzender, sofortige Beschwerde, Bundesrepublik Deutschland, Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  5 W 811/20

Datum:
22.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43375
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

41 O 19504/17 2020-05-12 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.05.2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 27.12.2017 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen … . Der Antragsteller ist der Auffassung, einen Anspruch gegen den …gründer N. N. auf Auszahlung von …761,46 USD abzüglich 25.271.775.015,25 USD zu haben, überdies sei der durch den Betrieb der Logistikzentren in der Bundesrepublik Deutschland anfallende Gewinn ab dem 01.12.2012 in voller Höhe auszuschütten, soweit die Pickbereiche in den Logistikzentren nicht durch Robotertechnik automatisiert worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2020 (Bl. 54/57 d.A.) hat das Landgericht München I den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller begründe seinen Antrag damit, die Antragsgegnerin habe ein ihr drohendes Gewerbeverbot wegen schädlicher Arbeitsbedingungen versucht abzuwenden, indem dem Antragsteller die lebenslange Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angedroht worden sei, um nachzuweisen, dass Beschwerden der Arbeitskollegen des Antragstellers nicht auf Erschöpfung, sondern auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen seien. In diesem Zusammenhang behaupte der Antragsteller eine Beweisfunktion im Hinblick auf die Abwendung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gegen N. N. zu haben. Eine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche sei nicht ersichtlich.
Mit am 05.06 2020 eingegangenem Schreiben legte der Antragsteller gegen die ihm am 19.05.2020 zugestellte Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Auf dieses wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht München I hat die Prozesskostenhilfe zu Recht nicht gewährt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung des Klägers als (früherem) Arbeitnehmer am Vermögen bzw. den Gewinnen des Firmeninhabers N. N. bzw. der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben