Aktenzeichen 2 B 31/19, 2 B 31/19 (2 C 10/20)
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. Mai 2019, Az: 14 B 17.1926, Urteilvorgehend VG Bayreuth, 16. Juni 2015, Az: B 5 K 13.327, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf bis zu 65 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil eine Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 – (BVerwGE 135, 334) in Bezug auf die Frage der materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts besteht und das Berufungsurteil darauf auch beruht.
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 42 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 42 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.