Kosten- und Gebührenrecht

Einstellung des Verfahrens aufgrund der Erledigung durch übereinstimmende Erklärungen

Aktenzeichen  20 N 21.597

Datum:
22.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23083
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VWGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten haben die Hauptsache mit übereinstimmenden Erklärungen vom 19. Juli 2021 (Antragstellerin) und vom 21. Juli 2021 (Antragsgegner) für erledigt erklärt. Aufgrund der damit eingetretenen Beendigung des Rechtsstreits war das Verfahren deklaratorisch einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 -20 B 16.1178 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens als offen anzusehen sind (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 18. März 2021 – 20 N 21.548).
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
Diese Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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