Aktenzeichen 20 N 21.55
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 17. Juni 2021 (Antragsteller, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 17. Juli 2021) und vom 20. Juli 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags gegen § 10 Abs. 3 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Außerkrafttreten der angegriffenen Bestimmung mit Ablauf des 7. März 2021 – bei summarischer Prüfung als offen anzusehen waren.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).