Kosten- und Gebührenrecht

Einstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  19 CS 21.1130

Datum:
20.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23036
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 173
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 6 S 21.250 2021-03-22 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. März 2021 ist in seinen Nrn. 2 und 3 wirkungslos geworden.
III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts in den Nrn. 2 und 3 für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Im Übrigen hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre und den somit die Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO getroffen hätte (BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2). Hier erscheint es billig, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen den Antragstellern als Gesamtschuldnern (§ 159 VwGO) aufzuerlegen. Auch vor dem Hintergrund des allein zu berücksichtigenden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 67) Beschwerdevorbringens wären die Antragsteller nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen. Bezug genommen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. März 2021 sowie des Senats in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 C 21.1132.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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