Kosten- und Gebührenrecht

Entscheidung über Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch Beschluss

Aktenzeichen  AnwZ (B) 74/07

Datum:
30.11.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 590 Abs 2 ZPO
§ 125 Abs 2 S 2 VwGO
§ 130a VwGO
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 2. April 2007, Az: BayAGH I – 34/04

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 27. Juni und 5. September 2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt, das Verfahren wiederaufzunehmen.
II.
2
Der Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
3
1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO grundsätzlich statthaft (BGH, Beschluss vom 14. März 1994 – AnwZ (B) 27/93, BGHZ 125, 288, 290). Zulässig ist ein Wiederaufnahmeantrag aber nur, wenn er innerhalb eines Monats von dem Tag an gestellt wird, an dem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO analog), wenn innerhalb dieser Frist die Erklärung abgegeben wird, ob Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag gestellt werden soll (§ 587 ZPO analog) und wenn einer der in §§ 579, 580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe behauptet wird (§ 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4
2. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat keinen der gesetzlichen Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe geltend gemacht und auch keinen Vortrag gehalten, dem sich Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, ob dem Antragsteller einer dieser Gründe vorschwebt und welcher dies sein könnte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, losgelöst von diesen Gründen zum wiederholten Male vorzutragen, dass und warum er die Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft inhaltlich für falsch hält. Für das tatsächliche Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist auch nichts ersichtlich.
5
3. Über diesen Antrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Der Senat hat dies für die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach früherem Recht allerdings nur für die Verwerfung unzulässiger Rechtsmittel entschieden (dazu Senat, Beschluss vom 31. Mai 1965 – AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25, 26 f.). Er hat das damit begründet, dass über unzulässige Rechtsmittel im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten trotz des an sich geltenden Mündlichkeitsprinzips nicht mündlich verhandelt werden muss und nichts dafür ersichtlich ist, dass dies im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anders sein soll. Ob sich diese Überlegung ohne weiteres auf das Wiederaufnahmeverfahren übertragen lässt (so VGH Mannheim, NJW 1997, 145 f. für das Verfahren nach der VwGO), ist nicht frei von Zweifeln, weil im Wiederaufnahmeverfahren auch über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme mündlich verhandelt werden soll (arg. § 590 Abs. 2 ZPO). Diese Frage muss hier nicht entschieden werden. Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ist. Er verhält sich, wie ausgeführt, weder dazu, welche Art der Wiederaufnahme angestrebt wird, noch dazu, um welchen Anfechtungsgrund es gehen könnte. Dem Antragsteller geht es ersichtlich auch nicht darum, einen tatsächlich vorliegenden oder zumindest in Betracht zu ziehenden Anfechtungsgrund geltend zu machen. Er setzt diesen Antrag allein dazu ein, frei von dessen gesetzlichen Voraussetzungen die im Gesetz nicht vorgesehene Abänderung der Sachentscheidung des Senats über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen. Hierüber mündlich zu verhandeln führte zu einer Zweckentfremdung auch der mündlichen Verhandlung. Diese dient dazu, das Vorliegen geltend gemachter Anfechtungsgründe zu klären, aber nicht als Forum für – hier zudem in der Entscheidung im Einzelnen zurückgewiesene – sachliche Einwände gegen eine unanfechtbare Entscheidung.
Kessal-Wulf                                               Schmidt-Räntsch                                               Fetzer
                                   Frey                                                                 Hauger


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