Aktenzeichen 9 ZB 19.32027
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Der Antrag eines Asylbewerbers auf Zulassung der Berufung ist erfolglos, da der Antragsteller versäumte die Zulassungsgründe fristgemäß darzulegen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 4 K 17.34211 2019-04-12 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Mai 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Das angegriffene Urteil ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten des Klägers diesem am 17. April 2019 zugestellt worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:zutreffend hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Freitag, 17. Mai 2019, 24:00 Uhr abgelaufen. Eine Begründung war in dem Zulassungsschreiben vom 17. Mai 2019 nicht enthalten; die dort enthaltene Formulierung, sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 78 AsylG zu stützen, genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2017 – 9 ZB 17.50045 – juris Rn. 4). Eine – zumal nicht beantragte – Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 9 ZB 19.30822 – juris Rn. 3 m.w.N.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.
2. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend kommt auch eine Beiordnung des Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).