Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Beschwerde gegen abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag wegen nicht ausreichender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Aktenzeichen  5 C 18.20

Datum:
23.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10028
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1, § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn entgegen § 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 ZPO bis zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 13 K 17.2571 2017-11-13 GeB VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag schon deshalb zu Recht ablehnt, weil die Klägerin entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO bis zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat; diesen Mangel hat sie im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag kein ausgefülltes Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden sei. Ein Antragsformular mit Ausfüllungshinweisen legte das Verwaltungsgericht dem Schreiben bei; es wies die Klägerin darauf hin, dass der Prozesskostenhilfeantrag bei fehlendem Formular oder fehlenden Belegen bereits aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin legte daraufhin das Formular vor, ohne jedoch ausreichende Angaben zu machen. Insbesondere die Fragen zu den Bruttoeinnahmen beantwortete sie weder mit Ja noch mit Nein; lediglich bei der Rente gab sie an, eine solche zu beziehen. Außerdem legte sie keinerlei Belege bei. Das Verwaltungsrecht dürfte daher den Prozesskostenhilfeantrag bereits aus diesem Grund ablehnen.
Im Übrigen fehlte es für die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung auch an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2017 (Az. M 13 K 17.2571) und ergänzend auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Berufungszulassungsverfahren verwiesen (Az. 5 ZB 17.2581).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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