Aktenzeichen 9 C 17.88
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3
GKG § 3 Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
W 5 K 16.955 2016-12-29 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht bleibt ohne Erfolg. Sie wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 29. Dezember 2016 zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine fehlerhafte oder sogar vollständig fehlende Beteiligung des Nachbarn entgegen Art. 66 BayBO – und damit auch ein Verstoß gegen Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO – dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen kann. Diese Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst. Nachbarschutz kommt dieser Vorschrift nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 9 ZB 12.839 – juris Rn. 7; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 17). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Baugenehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O. juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).