Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe im Verfahren gegen die behördliche Anordnung zur Errichtung eines Bauzaunes zur Sicherung der Grube eines ehemaligen Fermenters einer stillgelegten Biogasanlage

Aktenzeichen  9 C 19.2472

Datum:
13.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16953
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152 Abs. 1, § 166
ZPO §§ 114 ff.
BayBO Art. 3, Art. 14, Art. 54 Abs. 2 S. 1
VwZVG Art. 32, Art. 36, Art. 38 Abs. 3
GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 5502

 

Leitsatz

Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. VGH München BeckRS 2018, 28757). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 K 19.55 2019-10-14 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.
Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 14. Dezember 2018, mit dem sie unter Androhung der Ersatzvornahme sofort vollziehbar verpflichtet werden, einen Bauzaun am Rand und um den gesamten Durchmesser des Bodendeckels der Güllegrube auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H* … zu errichten.
Der Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (Az. AN 17 S 19.00058) abgelehnt. Das Landratsamt führte am 28. Mai 2019 die Ersatzvornahme durch. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt sämtlicher Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen die Anordnung des Landratsamts Ansbach vom 14. Dezember 2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 – 9 C 18.675 – juris Rn. 6 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Kläger hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Landratsamt hat die Anordnung auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO gestützt. Danach kann der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung der ihm nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO obliegenden Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO gehört dabei, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Anordnung zur Sicherung der teilweise offenen Grube des ehemaligen Fermenters 2 der stillgelegten Biogasanlage auf dem Grundstück der Kläger (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.7.2007 – AN 11 K 06.00830) mittels Errichtung eines Bauzaunes entspricht – wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2019 auch unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe zutreffend ausgeführt hat – Art. 3 und Art. 14 BayBO. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Störerauswahl, einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der einzige Vortrag der Kläger, die damalige Öffnung des Fermenters 2 sei nicht erforderlich gewesen, so dass das Landratsamt die Kosten verursacht habe und dies im Rahmen der nun angeordneten Sicherungsmaßnahme zu überprüfen sei, trägt nicht. Abgesehen davon, dass die im Rahmen der Durchführung der Ersatzvornahme des Bescheids vom 16. Mai 2002 erfolgte Öffnung des Fermenters 2 seinerzeit nicht nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG angegriffen wurde, ist eine zwischen den Beteiligten umstrittene (Mit-)Verursachung des Landratsamts im Maßstab des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO zudem irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 36). Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahmeandrohung nach Art. 32, 36 VwZVG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 – 9 C 18.675 – juris Rn. 19 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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