Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 17 M 19.4972

Datum:
30.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49439
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 164, § 165, § 171, § 188 Abs. 2
RVG § 33

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2019.
Mit Antrag vom 25. Juli 2019 begehrte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 17 K 19. … gegen den von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Juli 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Ausschluss ihrer Tochter … … vom Besuch der Kindertageseinrichtung „… …“ mit Wirkung vom 1 … 2019.
Mit Beschluss vom 20. August 2019 wurde der Antrag abgelehnt und der Antragstellerin wurden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt. Auf Antrag des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde der Gegenstandswert des Verfahrens mit Beschluss vom 29. August 2019 auf 2.500 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 9. November 2019, beantragte die Antragsgegnerin, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage des Beschlusses vom 20. August 2019 vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 13. September 2019 setzte der Urkundsbeamte die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 334,75 € fest.
Mit Schreiben vom 4. September 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 26. September 2019, hat die Antragstellerin Erinnerung (bezeichnet als „Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2019“) erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei mittellos und habe das Recht, gegen die Entscheidung der Gemeinde vorzugehen. In dem Bescheid der Gemeinde sei nicht erwähnt worden, dass die Antragstellerin etwas zahlen müsse, wenn sie gegen die Entscheidung vorgehe. Sämtliche Kosten müssten durch Verfahrenshilfe abgedeckt werden.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der als „Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2019“ bezeichnete Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auszulegen.
Über die Erinnerung entscheidet im vorliegenden Fall die Kammer, da hierüber in der Besetzung des Gerichts zu entscheiden ist, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (§§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO).
Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).
Die Kostenerinnerung ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss lässt keine rechtlichen Mängel erkennen.
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2019 wurde durch Beschluss des Gerichts vom 20. August 2019 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgewiesen. Der gesetzlich bestimmten Kostenfolge entspricht der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss dem Grunde wie auch der Höhe nach.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Absatz 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das Kostenerstattungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren nach § 33 RVG, da das vorliegende Verfahren nach § 188 Abs. 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Der Gegenstandswert beträgt 2.500 € (Beschluss vom 29. August 2019).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 30. September 2019 abgelehnt. Selbst wenn der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre, wären die außergerichtlichen Parteiaufwendungen der Gegenpartei von der Antragstellerin zu erstatten, da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 123 ZPO).
Nach alldem war die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtskostenfrei.


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