Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgloser Wiederaufnahmeantrag zu abgeschlossenem PKH-Verfahren

Aktenzeichen  19 C 18.513

Datum:
13.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46001
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 153, § 166
ZPO § 114

 

Leitsatz

Die Wiederaufnahme abgeschlossener PKH-Verfahren kommt nicht in Betracht, da die abschließende PKH-Entscheidung der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 9 K 12.1326) 2018-01-11 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 (19 C 18.287) wird verworfen.
II. Die Antragstellerin des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der von der ehemaligen Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen gestellte Wiederaufnahmeantrag ist nicht statthaft.
Die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren setzt mit Blick auf den Zweck dieses Verfahrens voraus, dass die sie abschließende Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist. Das trifft auf Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht zu (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.2007 – 1 BvR 2347/05 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 17.3.2015 – A 1.15, 5 PKH 15.15 – juris Rn. 12 f. m.w.N.; BayVGH, Beschlüsse v. 27.1.2017 – 9 CE 17.72 – juris Rn. 3 und vom 23.10.2017 – 9 S 17.1153 – juris Rn. 7). Vorliegend richtet sich der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 (19 C 18.287), mit dem die Beschwerde der Antragstellerin als ehemalige Prozessbevollmächtigte gegen die Ablehnung des Verwaltungsgerichts, eine förmliche Entscheidung betreffend die beantragte Prozesskostenhilfe zu erlassen, zurückgewiesen worden ist. Diese Entscheidung ist der materiellen Rechtskraft nicht fähig und kann somit kein statthafter Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags sein.
Der Wiederaufnahmeantrag wäre darüber hinaus schon deshalb nicht begründet, weil die Behauptung der Antragstellerin nicht zutrifft, nach dem Geschäftsverteilungsplan sei für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Verwaltungsgerichts, eine förmliche Entscheidung betreffend die beantragte Prozesskostenhilfe zu erlassen, anstelle des 19. Senats der 5. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (mit der Zuständigkeit für „Sonstiges“) zuständig gewesen. Das von der Antragstellerin, der früheren Bevollmächtigten des Klägers, gestellte Prozesskostenhilfebegehren hat sich auf das Verfahren betreffend die Ausweisung des Klägers bezogen und somit auf ein Verfahren, für das auch nach Auffassung der Antragstellerin der 19. Senat zuständig ist. Sowohl das Prozesskostenhilfeverfahren als auch das Verfahren über den Antrag, eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag zu treffen, sind Nebenverfahren, in denen der für das Hauptsacheverfahren zuständige Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist. Davon abgesehen könnte selbst im gegenteiligen Fall von einem besonders schweren Fehler bei der Besetzung des Gerichts (zu dieser Anforderung vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 7) keine Rede sein.
Schließlich gibt auch das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren keinen Anlass, die Rücknahme des von ihr gestellten Prozesskostenhilfebegehrens durch einen anderen Bevollmächtigten (nach Mandatsentziehung gegenüber der Antragstellerin) als missbräuchlich zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Wiederaufnahmeverfahren bedarf es vorliegend nicht, da dieses über keinen eigenen Gebührentatbestand verfügt, sondern kostenrechtlich dem Verfahren folgt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 a.a.O. – juris Rn. 16 m.w.N.). Für die Zurückweisung der Beschwerde ist für dieses Verfahren in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses – Anl. 1 zum GKG – die Erhebung eines Festbetrags vorgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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