Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  M 10 M 20.616

Datum:
17.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7938
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3, § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 13. Januar 2020.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 wies das Gericht durch die Einzelrichterin die Klage im Verfahren M 10 K 18.2618 ab und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf. Zugleich wurde durch Beschluss der Streitwert auf 349,86 EUR festgesetzt.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 lehnte das Gericht durch die Einzelrichterin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren M 10 E 18.3081 ab, erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 156,63 EUR fest.
Mit Beschluss vom 28. August 2018 wurde im Verfahren M 10 V 18.2563 die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2017 (betreffend das Verfahren M 10 K 16.5355) angeordnet und dem hiesigen Antragsteller die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 13. Januar 2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, gemäß § 3 Gerichtskostengesetz – GKG – und Anlage 1 zum GKG im Verfahren M 10 K 18.2618 eine Verfahrensgebühr für die erste Instanz in Höhe von 105,- EUR (dreifacher Satz aus einem Streitwert von 349,86 EUR), im Verfahren M 10 E 18.3081 eine Verfahrensgebühr für die erste Instanz in Höhe von 52,50,- EUR (1,5-facher Satz aus einem Streitwert von 156,63 EUR) sowie im Verfahren M 10 V 18.2563 eine Festgebühr von 20,- EUR, insgesamt also 177,50 EUR, als Kosten der Verfahren zu entrichten.
Hiergegen hat der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München am 13. Februar 2020 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, er habe dem Gericht seine Armenrechtszeugnisse bereits vorgelegt und hätte deswegen nach dem Gerichtskostengesetz von den Kosten befreit sein müssen.
Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung am 14. Februar 2020 nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG hat keinen Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist zur Entscheidung über die Erinnerung die Einzelrichterin berufen, die in den Verfahren M 10 K 18.2618 und M 10 E 18.3081 tätig geworden ist. Die Kosten dieser Verfahren bilden den Schwerpunkt der angefochtenen Kostenrechnung.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da gegen den Kostenansatz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird bereits mit der Einreichung der Klageschrift eine Verfahrensgebühr fällig. Die der abschließenden Erhebung der Verfahrensgebühr grundsätzlich zugrundeliegende endgültige Festsetzung des Streitwerts wird zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache vorgenommen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Vorliegend wurde aufgrund der endgültigen Streitwertfestsetzungen in den Beschlüssen vom 16. April 2019 im Verfahren M 10 K 18.2618 sowie vom 10. Oktober 2018 im Verfahren M 10 E 18.3081 nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 zum GKG abschließend jeweils eine Verfahrensgebühr erhoben. Im Vollstreckungsverfahren wurde – ohne dass es einer Streitwertfestsetzung bedurfte – eine Festgebühr erhoben. Eine Kostenfreiheit nach § 2 GKG oder § 188 VwGO liegt hier nicht vor. Der Antragsteller ist auch richtiger Kostenschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG).
Auch die Höhe der erhobenen Verfahrensgebühren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bis zu einem Streitwert von 500,- EUR beträgt die einfache Gebühr 35,- EUR (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage im ersten Rechtszug – wie im Verfahren M 10 K 18.2618 – wird eine dreifache Gebühr erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG), vorliegend also zu Recht 105,- EUR. Bei einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz im ersten Rechtszug – wie im Verfahren M 10 E 18.3081 – ergibt sich eine 1,5fache Gebühr (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5210 der Anlage 1 zum GKG), hier daher zutreffend 52,50 EUR.
Im Vollstreckungsverfahren M 10 V 18.2563 richten sich die Gebühren nicht nach dem Streitwert; insoweit ist im Sinne des § 3 Abs. 1 HS. 2 GKG im Kostenverzeichnis etwas anderes bestimmt. Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5301 der Anlage 1 zum GKG wird eine Festgebühr in Höhe von 20 EUR erhoben.
Eine Kostenentscheidung war in diesem Verfahren nicht veranlasst, weil das Verfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 151 Rn 6).


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