Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 24 M 17.47661

Datum:
25.2.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13275
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165

 

Leitsatz

1. Ein Anspruch auf eine Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht nur soweit tatsächlich im Rahmen des Verfahrens Aufwendungen oder Auslagen auch angefallen sind. (Rn. 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2017 im Verfahren M 24 K 16.33689.
Mit Urteil vom 7. April 2017 (M 24 K 16.33689) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 11. Oktober 2016 in Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 der Beklagten auferlegt. Auf Seiten der Klagepartei (zugleich Erinnerungsgegner) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Akte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klagepartei, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gem. § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszugleichen. Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Antrag nicht an die Beklagte zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2017 – M 24 K 16.33689 – (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 1.759,04 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon ein Viertel – entsprechend dem Urteil vom 7. April 2017 – M 24 K 16.33689 – in Zahlen 439,76 € zu tragen hat. In der Begründung wurde ausgeführt, eine vorherige Anhörung habe unterbleiben können, da die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt habe, verzichtet habe.
Der KFB wurde der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 6. Juli 2017 zugestellt.
Mit unterschriftlich unterzeichnetem Schriftsatz vom 11. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2017 (zuvor ohne unterschriftliche Unterzeichnung per Fax am 11. Juli 2017 eingegangen) beantragte die Beklagte und Erinnerungsführerin gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. In diesem Schriftsatz und dem weiteren Schriftsatz vom 5. September 2017 wurde ausgeführt, dass die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 dem nicht entgegenstehe, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,00 € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei.
Zur Begründung der Geltendmachung der Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO wurde mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2017, 19. Juli 2017 und 5. September 2017 ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten nach Kostenerinnerung entsprechend neu festgesetzt worden.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 14. Juli 2017 an die Beklagte und Erinnerungsführerin, wonach nur Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen erstattungsfähig seien, die der Behörde tatsächlich entstanden seien, wovon vorliegend nicht auszugehen sei, führte die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Beklagten und Erinnerungsführerin aus, dass der Versand der Akte auf elektronischem Weg über ein eigens hierfür vorgesehenes Programm (EGVP) erfolgt sei, das den Nutzern keinerlei Kosten verursache. Die Grundgebühren für den Internet-Anschluss zählten zu den allgemeinen Geschäftskosten. Bei Ausführung des einzelnen Auftrags (Versendung der elektronischen Akte) seien keine Kosten entstanden und könnten daher auch keinen Vergütungsanspruch nach Nr. 7002 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auslösen. Ziel der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO sei die Entlastung der Rechtsanwälte bzw. der Behörden durch Wegfall der Einzelaufzeichnung. Die Pauschale sei jedoch keine generelle Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Kosten. Damit die Pauschale überhaupt geltend gemacht werden könne, müssten der Beklagten zumindest irgendeine Art von Kosten entstanden sein, was bei der Übersendung einer elektronischen Akte mithilfe eines kostenfreien Programms nicht der Fall sei. Zu dem Hinweis der Beklagten und Erinnerungsführerin auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München, in denen nach Erinnerung die Pauschale im Rahmen des Kostenausgleichs berücksichtigt worden sei, wurde ausgeführt, dem könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien der Beklagtenseite aber in diesen Verfahren tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 nahm die Beklagten und Erinnerungsführerin nochmals ergänzend Stellung und wies darauf hin, dass ihr der klägerische Kostenfestsetzungsantrag vom 29. Juni 2017 trotz Kostenquotierung zusammen mit dem KFB vom 4. Juli 2017 übersandt worden sei, so dass eine Stellungnahme oder Kostenanmeldung noch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich gewesen sei. Die Annahme im KFB, eine Anhörung der Beklagten sei aufgrund deren allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 nicht erforderlich gewesen, sei nicht zutreffend. In der allgemeinen Prozesserklärung sei auf Seite 2 lediglich der Verzicht auf „die Geltendmachung eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat“ erklärt worden. Das Bundesamt mache in allen Fällen mit Kostenteilung („Quotierung“) die Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend. Für den Fall, dass alle Seiten bereits am EGVP mit elektronischer Signatur und vollständiger elektronischer Datenübermittlung teilnähmen, so dass überhaupt keine Papiervorgänge mehr entstünden (was bundesweit derzeit so gut wie nie der Fall sei), werde hilfsweise die Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 2 der Anlage 1 zum RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten maximal in Höhe der Dokumentenpauschale geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte die Beklagte (und Erinnerungsführerin) mit, dass der Bevollmächtigte der Klagepartei zwischenzeitlich mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohe und daher um dringende Sachstandsmitteilung gebeten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.33689 und M 24 M 17.47661 Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung bleibt ohne Erfolg.
1. Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 – 11 VR 40/95 – NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 – 1 N 01.1845 – NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 AsylG vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A – NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).
2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).
2.3. Zutreffend geht die Beklagte und Erinnerungsführerin davon aus, dass die Verzichtserklärung über die Geltendmachung „eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat“ in der Allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 27. Juni 2017 sich nicht auf Verfahren bezieht, in denen das Bundesamt nur teilobsiegt hat. Dementsprechend ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.
3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Grundlage hierfür ist die Kostengrundentscheidung im vorangegangenen Urteil.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 29.5.2018 – M 24 M 17.48674 – juris Rn. 18; B.v. 4.1.2018 – M 24 M 17.48673 m.w.N.).
Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Während des Erkenntnisverfahrens erfolgte kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des Bundesamtes wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Auch der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren und der insoweit angefallene Schriftverkehr können einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale nicht begründen. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 29.5.2018 – M 24 M 17.48674 – juris Rn. 19; B.v. 6.3.2018 – M 17 M 18.30627 – juris Rn. 10 m.w.N.). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 29.5.2018 – M 24 M 17.48674 – juris Rn. 19; B.v. 9.1.2018 – M 17 M 17.47881; B.v. 9.1.2018 – M 19 M 17.48581; B.v. 2.1.2018 – M 19 M 17.49875; B.v. 5.1.2018 – M 24 M 17.46144; B.v. 4.1.2018 – M 24 M 17.48673 – juris Rn. 34; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 15; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).
3.2. Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Beklagte und Erinnerungsführerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 6.3.2018 – M 17 M 18.30627 – juris Rn. 11; B.v. 19.1.2018 – M 17 M 17.70175 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2018 – M 17 M 17.47881 – juris Rn. 11; B.v. 2.1.2018 – M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 – S 4 SF 45/15 E – juris Rn. 18).
4. Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylG sowie – mangels Listung im Kostenverzeichnis – auch § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, dort Teil 5).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078 – juris Rn. 6).


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