Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 30 M 19.1845

Datum:
9.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49459
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 6,§ 52 Abs. 2,§ 63,§ 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit bei Gericht am 15. April 2019 eingegangenem Schreiben hat der Kläger im Verfahren M 30 K 19.1300 Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2019 über einen Betrag von 438,- €, dem dreifachen Satz aus einem Streitwert von 5.000,- € bzgl. einer Verfahrensgebühr der I. Instanz nach KV 5110, eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Höhe des Streitwerts scheine der Sachlage nicht angemessen. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (siehe B.v. 9.7.2019 – M 30 K 19.1300).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 30 K 19.1300 verwiesen.
II.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung i.S.v. § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) gemäß Verfügung vom 16. April 2019 nicht ab. Somit ist hierüber durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Soweit sich die Erinnerung gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 22. März 2019 durch das Gericht wendet, ist diese bereits nicht statthaft. Die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar. Im Hinblick auf das Erfordernis einer einfachen Verfahrensweise, die bei der Vielzahl der zu erstellenden Kostenrechnungen eine rasche Abwicklung ermöglicht, ist die vorläufige Streitwertfestsetzung vom Gesetzgeber unanfechtbar ausgestaltet worden, um Änderungen des vorläufigen Streitwerts und damit Änderungen von Kostenrechnungen mit einer ggf. damit verbundenen teilweisen Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden. Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der vorläufige Streitwert zu hoch angesetzt worden sein sollte, kommt dies bei der späteren (endgültigen) Streitwertfestsetzung im Rahmen der Sachentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zum Tragen. Sollte sich dann – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat – herausstellen, dass nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung zu hohe Gerichtsgebühren vorgeleistet wurden, erfolgt ein Ausgleich.
Im Übrigen ist die vorläufige Streitwertfestsetzung auch nicht zu beanstanden. Für Klagen gegen Hausverbote ist es in ständiger Rechtsprechung des Gerichts und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.5.2010 – 5 ZB 10.1027 – juris; BayVGH, B.v. 27.10.2005 – 7 ZB 05.2225 – juris; BayVGH, B.v. 7.7.2003 – 5 C 03.1628 – juris) angemessen, den sog. Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Danach ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden (anderweitigen) Anhaltspunkte bietet.
Die Kostenrechnung vom 27. März 2019 basiert rechnerisch richtig auf dieser vorläufigen Streitwertfestsetzung und ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht fällig. Nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr (Nr. 5110) drei Gebühren. Eine Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von 5.000,- € nach Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz (zu § 34 GKG) mit 146,- € angegeben. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist daher nicht begründet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.


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