Aktenzeichen W 6 M 20.1598
VwGO § 87a Abs. 3
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
Tenor
I. Das Erinnerungsverfahren wird eingestellt.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat ihren Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. September 2020 (Az.: W 6 S 20.465; 5 C 20.1387) mit Schriftsatz vom 23. November 2020 zurückgenommen. Das Erinnerungsverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO konnte der Berichterstatter statt der Kammer entscheiden (vgl. auch BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 4 KSt 1003/10 – BeckRS 2011, 47877).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.