Kosten- und Gebührenrecht

Ermessen, Klageverfahren, Verfahren, Streitgegenstand, Beseitigung, Hauptsache, Kostenaufhebung, Berichterstatter, Rechtsstreit, Anwendung, Kostenverteilung, Ereignis, anwaltlich, vertreten

Aktenzeichen  8 ZB 21.3005

Datum:
14.2.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3161
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 2 K 18.3066 2021-06-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
Ziffer II und III des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juni 2021 sind wirkungslos geworden.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2022 und 7. Februar 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das beendete Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Ziffer II und III des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2021 sind dadurch wirkungslos geworden (vgl. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – NVwZ 2017, 1207 – juris Rn. 7; Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 161 Rn. 23 f.). Eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen findet im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht statt; der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2019 – 2 B 49.18 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 15 N 21.2094 – juris Rn. 3).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Zulassungsverfahrens, dessen Streitgegenstand nach der erstinstanzlichen Klagerücknahme des Antrags „Beseitigung von Versorgungsleitungen“ allein noch den Antrag „Rückbau des öffentlichen Wegs“ umfasste, der Beklagten aufzuerlegen, da diese das erledigende Ereignis durch Ausführung des vom Kläger geforderten Rückbaus aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Bei der Kostenverteilung im Klageverfahren des ersten Rechtszugs war die Klagerücknahme des Streitgegenstands „Beseitigung von Versorgungsleitungen“ zu beachten (§ 155 Abs. 2 VwGO, vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92 Rn. 24), sodass hinsichtlich des gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstands eine gegenseitige Kostenaufhebung für die Beteiligten, die beide anwaltlich vertreten werden, ermessensgerecht ist (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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