Kosten- und Gebührenrecht

Ermessen, Verfahren, Verfahrenskosten, Verpflichtung, GKG, unanfechtbar, Maske, erfolglos, Antrags, Senat, deklaratorisch, juris, Antragstellerin, Beteiligten

Aktenzeichen  25 NE 21.2114

Datum:
3.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28458
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – NVwZ 2017, 1207 – juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 – 1 C 7.06 – juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.). Bei der Entscheidung müssen schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen nicht beantwortet werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Antrag voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Zur Begründung wird insoweit auf die Beschlüsse des 20. und 25. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2021 (20 NE 21.171 – BeckRS 2021, 796), vom 2. Februar 2021 (20 NE 21.195 – BeckRS 2021, 1836), vom 9. Februar 2021 (20 NE 21.239 – BeckRS 2021, 1837), vom 15. April 2021 (20 NE 21.1012), vom 6. Mai 2021 (20 NE 21.1204 – juris) sowie zuletzt vom 30. Juli 2021 (25 NE 21.1869 – BeckRS 2021, 22548) verwiesen. In diesen Beschlüssen hat sich der Senat mit der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in FFP2-Qualität befasst und diese unbeanstandet gelassen. Die zur Begründung des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen keine andere Sichtweise.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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