Kosten- und Gebührenrecht

Fehlende Angreifbarkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

Aktenzeichen  M 5 E 19.5231

Datum:
20.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46542
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 44a S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag ist deshalb unzulässig (Anschluss an BVerwG BeckRS 2019, 6003). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag vom … Oktober 2019, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom … September 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen,
hat keinen Erfolg, weil er gemäß § 44a VwGO bereits unzulässig ist.
Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Nachdem der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 80.13 – juris Rn. 17) die Frage der isolierten gerichtlichen Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung aufgeworfen hatte, beantwortet er sie nunmehr mit Beschluss vom 14. März 2019 (2 VR 5/18 – juris Rn. 16 ff.; die Entscheidung ist auch über die Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts verfügbar: www.bverwg.de) dahingehend, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist.
Die erkennende Kammer folgt dem (VG München, B.v. 5.6.2019 – M 5 E 19.1699 – juris; B.v. 12.6.2019 – M 5 E 19.1478 – juris; B.v. 12.6.2019 – M 5 E 19.1034 – juris; B.v. 26.7.2019 – M 5 E 19.2689 – juris) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung. Es wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegten Argumente im Beschluss vom 14. März 2019 (Rn. 19 ff.) verwiesen. Die Kammer macht sich diese zu Eigen und sieht von deren bloßer Wiedergabe an dieser Stelle ab, nachdem die Entscheidung öffentlich zugänglich ist.
Vorliegend ergibt sich – entgegen der Auffassung der Antragspartei – aus der Untersuchungsanordnung vom … September 2019 auch durchaus, dass diese im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ergangen ist (vgl. Seite 3, erster Absatz nach Frage Nr. 5). Auch im Übrigen greifen die Argumente der Antragspartei nicht durch. Sie wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, sondern bereits berücksichtigt. Insbesondere die Problematik eines eventuellen Disziplinarverfahrens – auch der Kammer ist aus früheren Verfahren bekannt, dass in etlichen Untersuchungsanordnungen auf die Möglichkeit der Einleitung eines solchen bei Verweigerung der Untersuchung hingewiesen wird – wurde ausführlich behandelt (a.a.O. – juris Rn. 25 ff.). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.


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