Kosten- und Gebührenrecht

Formelle Erfordernisse an eine Untersuchungsanordnung

Aktenzeichen  B 5 E 17.883

Datum:
29.11.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG BayBG Art. 65 Abs. 2
VwGO VwGO analog § 92 Abs. 3
VWGO § 161 Abs. 2
BayBG BayBG Art. 67 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Spricht eine Untersuchungsanordnung zwar die Dauer der Erkrankung an, ordnet aber dann doch ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit ohne Beschränkung auf die Dauererkrankung an, genügt sie nicht den formellen Erfordernissen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Streitwert wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Beteiligten haben die Hauptsache mit den am 22. November 2017 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist.
2. Der Antragsgegner hat dem Antragsbegehren durch Aufhebung der Untersuchungsanordnung im Wesentlichen abgeholfen. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten genügt die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nicht den formellen Erfordernissen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11 – juris Rn. 19 f.; VG Bayreuth, B.v. 23.5.2017 – B 5 E 17.374 – juris Rn. 21 ff.). Die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners spricht zwar die Dauer der Erkrankung des Antragstellers an, ordnet aber dann doch allgemein ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit ohne Beschränkung auf die Dauererkrankung an. Eine Beschränkung hinsichtlich Art und Umfang der Begutachtung ist nicht erhalten. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) – i. V. m. Ziffer(n) 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.


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