Kosten- und Gebührenrecht

Gerichtskosten in Verfahren über Anträge auf Androhung eines Ordnungsgeldes

Aktenzeichen  M 5 M 17.155

Datum:
24.2.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 164, § 165, § 167 Abs. 1
ZPO ZPO § 890 Abs. 2
GKG Anl. 1, Abschn. 2111

 

Leitsatz

1 Über Erinnerungen gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Verweis auf BayVGH BeckRS 2016, 50159). (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Verfahren über einen Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes berechnen sich die Kosten nicht anhand des Streitwertes, sondern ist in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2111 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 20,00 Euro zu erheben (Verweis auf OVG Hamburg BeckRS 2016, 51162). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 zum Verfahren M 5 V 16.5324 wird geändert.
II. Die Gerichtskosten werden auf 20,00 Euro festgesetzt.
III. Die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017.
Im zugrundliegenden Verfahren ist der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Mit Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2016 (Aktenzeichen M 5 V 16.5324) ist das Verfahren eingestellt und der Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt worden. Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 wurden die von der Antragstellerin zu zahlenden Kosten durch die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München auf 219,00 Euro festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 eine gerichtliche Entscheidung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Verfahren um eine Vollstreckungsmaßnahme handele. Daher sei Abschnitt 5301 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anzuwenden.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 half die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München dem Antrag vom 9. Januar 2017 nicht ab und legte ihn dem Gericht zur Entscheidung vor.
Die Antragsgegnerseite, welche Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 5 V 16.5324 verwiesen.
II.
Die Kostenerinnerung gemäß § 165 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.
1. Funktionell zuständig zur Entscheidung ist die Berichterstatterin. Denn über Erinnerungen gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, § 87a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 VwGO (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10).
2. In Verfahren über einen Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) berechnen sich die Kosten nicht anhand des Streitwertes, da ein solcher für diese Verfahren nicht festzusetzen ist. Stattdessen ist in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2111 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) eine Festgebühr von 20,00 Euro zu erheben (OVG Hamburg, B.v. 7.7.2016 – 5 So 110/15, juris Rn. 26).
Abschnitt 5301 der Anlage 1 zum GKG findet hingegen keine Anwendung, da hierdurch ausschließlich Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO erfasst sind. § 169 VwGO regelt die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand, § 170 VwGO die Vollstreckung von Geldforderungen gegen die öffentliche Hand. § 172 VwGO betrifft die Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes. Im zugrundeliegenden Verfahren begehrte die Antragstellerin hingegen die Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
3. Der Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist, ist ein Streitwert nicht festzusetzen.


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