Kosten- und Gebührenrecht

Gerichtsvollzieher, Beschwerde, Erinnerung, Vollstreckungsauftrag, Auskunft, Widerspruch, Frist, Anfechtung, Mitteilung, Auskunftsersuchen, Weisung, Rechtsbehelfsbelehrung, Angabe, Auftrag, informationelle Selbstbestimmung, Beschwerde gegen Beschluss

Aktenzeichen  2 M 8/22

Datum:
2.2.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1424
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.01.2022 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 02.02.2021 – Geschäftsnummer … – die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Da die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft bereits in anderen Sachen nicht nachgekommen war, hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher am 15.09.2021 beauftragt, mittels Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern die bei den Kreditinstituten die in § 93 b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Im Zwangsvollstreckungsauftrag gab sie den Namen der Schuldnerin mit „Ing…t …“ an. Der Gerichtsvollzieher hat das Ersuchen unter Angabe des Geburtsdatums und des vollständigen Namens der Schuldnerin „In…t M… Bet… gestellt, der ihm nach einer Mitteilung des Einwohnermeldeamtes bekannt war. Der Datenabruf blieb unter diesen Angaben erfolglos. Das Ergebnis hat der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mitgeteilt, die daraufhin den Gerichtsvollzieher aufgefordert hat, die Abfrage nur mit dem Namen „In… Be…“ – so wie im Gerichtsvollzieherauftrag angegeben – vorzunehmen. Dem ist der Gerichtsvollzieher entgegengetreten, da nach seiner Auffassung bei einer Drittstellenanfrage die Personendaten vollständig anzugeben seien.
Gegen die ablehnende Mitteilung des Gerichtsvollziehers wendet sich die Gläubigerin nunmehr mit ihrer Erinnerung, mit der sie beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag wie bereits am 15.09.2021 beantragt auszuführen.
Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher verpflichtet sei, entsprechend der Namensangabe im Vollstreckungsauftrag die Auskunft einzuholen und insoweit seine Tätigkeit nachzubessern. So würden sich in letzter Zeit Fälle häufen, in denen Drittauskünfte ins Leere gingen, weil ein Schuldner bzw. eine Schuldnerin das Konto nicht auf den Namen eingerichtet habe, mit welchem er bzw. sie gemeldet sei.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung aus den bereits mitgeteilten Gründe nicht abgeholfen und diese dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat den Auftrag in nicht zu beanstandender Weise erledigt und ist zu weiterer Tätigkeit in dieser Sache nicht verpflichtet. Mit Einholung der Auskunft unter Angabe der vollständigen Personalien der Schuldnerin und Mitteilung des Ergebnisses der Auskunft ist der Vollstreckungsauftrag erledigt. Zu einem erneuten Auskunftsersuchen unter Angabe nur eines Namensteils der Schuldnerin besteht kein Anlass. Vielmehr war der Gerichtsvollzieher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Auskunftsersuchen unter Angabe des vollständigen Namens der Schuldnerin, d.h. unter Angabe aller Namensbestandteile, durchzuführen. So hat der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher nicht in Widerspruch stehen (§ 31 Abs. 2 GVGA). Unbeschadet davon, ob es sich allein bei der beschränkten Namensangabe im Vollstreckungsauftrag bereits um eine hinreichend eindeutige Weisung der Gläubigerin handelt, wäre eine derartige Weisung für den Gerichtsvollzieher nicht bindend. Denn dieser ist zum Schutze der Belange etwaiger mit der Schuldnerin namensgleicher Personen, insbesondere deren Rechts auf informationelle selbstbestimmung, dazu verpflichtet, die Schuldnerin – um deren Identifizierung sicherzustellen – so genau wie möglich zu bezeichnen (z.B. zur Angabe des Geburtsdatums AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 27. September 2018 – 804 b M 115/18 -, juris). Dazu gehört zwingend die korrekte – und damit vollständige – Angabe ihres Namens. Dieser Pflicht ist der Gerichtsvollzieher mit Angabe des vollständigen Namens nachgekommen.
Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung aus §§ 91, 97 ZPO. (Zöller/Stöber, Rdnr. 34 zu § 766 ZPO).


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