Kosten- und Gebührenrecht

Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich – Prozeskostenhife für einen eingetragenen Verein (hier mangels Erfolgsaussichten abgelehnt)

Aktenzeichen  9 C 18.673

Datum:
30.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28762
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 166
ZPO § 114, § 116 S. 1 Nr. 2, § 121 Abs. 2
BauGB § 30, § 34, § 35

 

Leitsatz

Zwar darf im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm §§ 116 S. 2, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. (Rn. 5) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

AN 9 K 18.309 2018-02-20 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für seine Klage vom 7. November 2016 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung K., die ihm vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 versagt wurde.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Unabhängig davon, ob der Kläger, ein eingetragener Verein i.S.d. §§ 21, 65 BGB, überhaupt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dargestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).
Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 116 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 – 9 C 17.2034 – juris Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung des Klägers hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der geplanten Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich um ein – wie der Kläger meint – privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) oder um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt, liegt jedenfalls keine gesicherte Erschließung vor. Zwar mögen die Anforderungen an eine ausreichende Erschließung im Falle des § 35 BauGB geringer sein als die Anforderungen an die Erschließung im Falle der §§ 30, 34 BauGB, erforderlich sind jedoch gleichwohl gewisse Mindestanforderungen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2010 – 4 B 20.10 – juris Rn. 3) und die bei einem Vorhaben mit Wohnnutzung anders als bei einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb zu beurteilen sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 35 Rn. 69). Zur Erschließung gehört danach hier jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Wasserversorgung (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 281; Roeser in Berliner Kommentar, BauGB, Stand September 2017, § 35 Rn. 14). Weder aus dem Klage- noch dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch ansatzweise, dass dem die Errichtung eines Hausbrunnens – auch in Form des hier wohl geplanten tiefen Bohrbrunnens – entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1976 – 99 II 75 – BayVBl 1977, 212 = juris Rn. 16 f.). Unabhängig davon, ist über einen bloßen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25. Juli 2016 hinaus nichts vorgetragen, das die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nahe legt, und bleiben neben Fragen der Abwasserentsorgung im Verhältnis zur Trinkwasserversorgung auf demselben Grundstück auch die Fragen der Finanzierbarkeit der Erschließung angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Klägers völlig offen.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil von diesem nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung gedeckt ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2002 – 4 B 52.02 – juris Rn. 5). Die vom Kläger geplante Nutzung des Grundstücks und Gebäudes als Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung liegt jedenfalls außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung. Unabhängig davon entspricht hier die Wasserversorgung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen und es ist – unabhängig von der bisherigen Nutzung und unabhängig von deren Legalität – auch nicht ersichtlich, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt den Anforderungen entsprach.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 – 9 C 17.2034 – juris Rn. 6 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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