Kosten- und Gebührenrecht

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei späterer Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Hauptforderung

Aktenzeichen  15 C 859/19

Datum:
3.2.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3502
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RPflG § 11 Abs. 2
RVG Vorbem. 3 Abs. 4

 

Leitsatz

Macht der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung geltend, wird die für die Abwicklung der übrigen Schadensersatzansprüche angefallene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 22.10.2019 w1rd zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei

Gründe

1. Der Rechtsbehelf ist als Erinnerung zulässig.
a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt gern. § 567 Abs. 2 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPfiG, 567 ZPO, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,. . € nicht übersteigt. Da das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht eröffnet ist, ist§ 11 Abs. 2 RPflG anwendbar. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristetet Erin … nerung statthaft.
b) Die auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPfiG einzuhaltende Frist von 2 Wochen ist ge~ wahrt.
2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
Die Rechtspflegerin hat zurecht keine Anrechnung vorgenommen. Es ist nicht wegen desselben Gegenstandes bereits eine Geschäftsgebühr entstanden. Streitgegenstand der vorgerichtlichen Mandatierung waren Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 3084,53 €. Für diesen Gegenstand ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Gegenstand des hiesigen Klage~ verfahrens waren die restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten, die Hauptforderung waren und gerade nicht Nebenforderung. Diese Anwaltskosten waren auch nicht in den 3084.53 € enthalten. Vor diesem Hintergrund lagen auch nach einer wirtschaftlichen Betrachtung unterschiedliche Gegenstände vor. Eine Anrechnung hatte nicht stattzufinden.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht verlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 3 RPfiG). War der Rechtsanwatt Prozessbevollmächtigter entsteht im keine zusätzliche Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (vgL Zöller, ZPO, § 104, R 22).


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