Kosten- und Gebührenrecht

Keine Wiedereinstzung in die versäumte Klagefrist

Aktenzeichen  M 13 K 17.44918

Datum:
2.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31571
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 36 Abs. 3, § 74
VwGO § 60
VwGO § 173 S. 1
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
ZPO § 85 Abs. 2
Dublin III-VO Art. 34

 

Leitsatz

Keine Wiedereinstzung in die versäumte Klagefrist, wenn der Bevollmächtigte aufgrund einer Duldung von einem rechts- bzw. bestandskräftigen Asylverfahren ausgegangen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gem. § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall. Dem Kläger ist gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Äußerung zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids gegeben worden. Die Beklagte hat auf die Anhörung gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor Erlass eines Gerichtsbescheids verzichtet.
1. Die am 20. Juni 2017 erhobene Klage ist unzulässig.
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 12. September 2018 über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (M 13 S 17.45124) und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … … für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und für dieses Hauptsacheverfahren Bezug genommen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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