Kosten- und Gebührenrecht

Klagerücknahme, Streitwert bei isolierter Klage gegen Widerspruchsbescheid

Aktenzeichen  M 3 K 18.3565

Datum:
21.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49639
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 21. Januar 2020 in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht geht dabei nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO davon aus, dass sich die Klage in Nr. 2 der Klageschrift gegen Nr. 2 des Widerspruchsbescheids richtete. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrug, er wolle sich allein gegen die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheids wenden und habe mit Nr. 2 der Klageschrift lediglich Nr. 2 des Widerspruchsbescheids als Vorfrage der Kostenlastentscheidung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids anfechten wollen, so geht seine Klagebegründung vom 31. August 2018 darüber hinaus. Der Kläger wendet sich darin nicht allein gegen die Kostenlastentscheidung (hierzu vgl. S. 6/7 oben der Klagebegründung); vielmehr führt der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.4.2001 – 2 C 10/00) zu Nr. 2 seiner Klage aus, „insofern die Widerspruchsbehörde den Widerspruch aber (im Ganzen) zurückweist – und damit ihre Tenorierung suggeriert, dass der Prüfungsbescheid vom 1. Dezember 2017 weiterhin im Ganzen bestandskräftig und aufrechterhalten bleibt, verletzt er den Kläger in seinen Rechten auf das richtige Prüfungsergebnis und auf die richtige Note in PH2239“ (vgl. S. 7 Absatz 5 der Klagebegründung). Der Kläger macht somit über die Fehlerhaftigkeit der Kostenlastentscheidung hinaus eine (weitere) Rechtsverletzung durch den Anschein der Bestandskraft des Prüfungsbescheids vom 1. Dezember 2017 unter zutreffender Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Ziel sei allein, die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheids zu beseitigen, ist vor diesem Hintergrund als konkludente teilweise Klagerücknahme zu verstehen, der im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der gesamten Klage folgte.


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