Kosten- und Gebührenrecht

Kosten eines zweiten Rechtsbeistands

Aktenzeichen  M 7 M 16.3397

Datum:
17.10.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Die Notwendigkeit eines weiteren Bevollmächtigten richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO und ist nur ausnahmsweise für die Rechtsverfolgung erforderlich, etwa wenn spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet gefragt sind. Dies ist zu verneinen, wenn der Bevollmächtigte selbst auf das hier maßgebliche Wald- und Jagdrecht spezialisiert ist und die weitere Bevollmächtigte über keine gutachterähnlichen Spezialkenntnisse verfügt. (redaktioneller Leitsatz)
Die Vertretung eines Bevollmächtigten im Fall seiner Verhinderung durch einen Unterbevollmächtigten ist nur ausnahmsweise geboten, denn grundsätzlich ist die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, um die Rechtsverfolgung sicherzustellen. Ein Gutachtertermin ist entsprechend abzustimmen. Im Übrigen sind die Kosten des Unterbevollmächtigten dann nur insoweit erstattungsfähig, als sie Kosten nicht übersteigen, die für den Hauptbevollmächtigten entstanden wären. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2016 wird in Ziffer I. dahingehend geändert, dass die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 731,37 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller (Kläger) trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller hat im Klageverfahren (Az. M 7 K 15.3412) die Festsetzung eines Abschussplans für Rotwild angefochten und wendet sich nunmehr gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Frau … S. (im Folgenden: Frau S.) weitgehend abgelehnt wurde.
Am 25. November 2015 war zu verschiedenen Klagen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Festsetzung von Abschussplänen (Aktenzeichen M 7 K 15.3412, M 7 K 15.4311 und M 7 K 14.4367) mündlich verhandelt worden. Frau S. ist in dieser Verhandlung im Verfahren M 7 K 14.4367 als Rechtsbeistand auf Seiten des Antragstellers aufgetreten, in den übrigen Verfahren wurde der Antragsteller in diesem Termin von Herrn Rechtsanwalt … vertreten. Mit Beweisbeschluss der Kammer vom 27. November 2015 wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage, wie sich die Verbisssituation durch Verbiss von Rotwild im Eigenjagdrevier … in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost darstellt, beauftragt. Frau S. bestellte sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 im Verfahren M 7 K 15.3412 neben dem bevollmächtigten Rechtsanwalt … zur Bevollmächtigten gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Ortstermin im Rahmen der Gutachtenerstellung fand am 7. Dezember 2015 in Anwesenheit des Antragstellers und Frau S. statt. Der mit Ladung vom 26. November 2015 ursprünglich auf 16. Dezember 2015 terminierte Fortsetzungstermin im Verfahren M 7 K 15.3412 wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 auf den 10. Februar 2016 verlegt, da die dem Gutachter überlassenen Gerichts- und Behördenakten dem Gericht noch nicht wieder vorlagen und das Gutachten fehlte.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24. März 2016 wurde die Festsetzung von Auslagen für den „Rechtsbeistand S. gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 15 Abs. 2, § 16 JVEG“ beantragt. Im Einzelnen handelt es sich um Auslagen i. H. v. 343,50 Euro für die Teilnahme an dem Gutachtertermin am 7. Dezember 2015, um Stornierungsaufwendungen von 26,50 Euro wegen einer nicht stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015 sowie um Auslagen von 243,00 Euro plus 87,75 Euro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juli 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 18. Juli 2016 zugestellt, lehnte die Urkundsbeamtin die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Teilnahme von Frau S. an dem Gutachtertermin am 7. Dezember 2015 teilweise und die Erstattungsfähigkeit der weiter geltend gemachten Kosten gänzlich ab. Zur Begründung führt sie aus, dass die Kosten für die Teilnahme am Gutachtertermin nur insoweit erstattungsfähig seien, als sie die Kosten nicht überstiegen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte … den Termin wahrgenommen hätte. Die Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 seien nicht erstattungsfähig, da nur die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten erstattungsfähig seien.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 beantragte die Antragspartei die Entscheidung des Gerichts bezüglich der bei der Festsetzung nicht berücksichtigten Reisekosten von Frau S. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Kostenfestsetzungsanträgen vom 24. März und 20. Mai 2016 wurde zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass Frau S. über die Befähigung zum Richteramt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO verfüge. Mit mehr als 35 Jahresjagdscheinen sei sie als fachkundiger Beistand zu den Terminen herangezogen worden. Ihre zusätzliche fachliche Kompetenz auf dem Gebiet des Verfahrensgegenstands sei für die Termine notwendig und ihre Beiziehung zweckentsprechend und erforderlich gewesen. Nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 habe das Gericht es für notwendig befunden, einen Gutachter zu bestellen und einen zeitnahen weiteren Verhandlungstermin anzuberaumen. Als Verhandlungstermin sei ursprünglich der 16. Dezember 2015 angesetzt worden, an dem Frau S. den Kläger wegen dessen Urlaubsabwesenheit hätte vertreten sollen. In der Zwischenzeit sollte das Gutachten erstellt werden. Frau S. sei auch vertretungshalber für den verhinderten Bevollmächtigten des Klägers für den Gutachtertermin vom 7. Dezember 2015 eingeschaltet worden. Es sei von vorne herein festgestanden, dass nicht der bevollmächtigte Rechtsanwalt, sondern Frau S. auf Seiten des Klägers an diesem Termin teilnehmen würde. Der ursprünglich für 16. Dezember 2015 anberaumte Termin sei kurzfristig am 14. Dezember 2015 aufgehoben und auf 10. Februar 2016 verlegt worden. Die Anwesenheit von Frau S. an diesem Termin sei aufgrund der Wahrnehmung des Gutachtertermins erforderlich gewesen, da nur sie einen eigenen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten gehabt habe. Der Bevollmächtigte des Klägers sei zwar über den Verlauf des Ortstermins unterrichtet worden, doch könne selbst die sorgfältigste Berichterstattung nicht alle Facetten eines möglichen Verlaufes der Angaben des Gutachters vorhersehen und einen Dritten entsprechend vorab informieren. Der Kläger habe zwar sowohl an der Ortsbesichtigung wie auch am Termin am 10. Februar 2016 teilgenommen, habe aber als juristischer Laie, Waldeigentümer und Beteiligter naturgemäß einen anderen Blickwinkel.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 1. August 2016 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 äußerte sich der Antragsgegner dahingehend, dass die Kosten für Frau S. nicht erstattungsfähig seien, da keine Notwendigkeit für ihre Teilnahme an den Terminen bestanden habe. Der Bevollmächtigte des Antragstellers sei umfassend informiert worden und habe sich in Schriftsätzen umfangreich und detailliert zum Sachverständigengutachten und dem Termin am 7. Dezember 2015 geäußert. Der Antragsteller habe an dem Termin teilgenommen und habe daher in der mündlichen Verhandlung waldfachbezogene Aussagen über den Verlauf des Termins machen können. Es sei fraglich, ob die Teilnahme eines Rechtsanwalts an einem Termin des Sachverständigen überhaupt notwendig sei.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass auch ein der Amtsermittlung und der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung dienender Termin zur Rechtsverfolgung notwendig sei. Eine Teilnahme nur des Klägers an der zweiten mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 hätte nicht genügt, um die Anhörung des Sachverständigen ohne Rechtsschutzeinschränkungen absolvieren zu können. Es sei im Sachverständigentermin nicht lediglich um „waldfachbezogene“ Fragen gegangen, wobei schon unklar sei, was damit gemeint sei, sondern inhaltlich auch um die richtige Anwendung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift bzw. um die eingehende Befragung des gerichtlichen Gutachters. Zwar sei der Bevollmächtigte des Klägers unterrichtet worden, doch seien der Bericht, die Zuarbeit und die Anwesenheit von Frau S. zur Rechtsverfolgung unerlässlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten in den Verfahren M 7 M 16.3397 und M 7 K 15.3412 Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 19), vorliegend somit die Kammer.
Die zulässige Kostenerinnerung gem. §§ 165, 151 VwGO ist lediglich in der Höhe von 26,50 Euro für die Kosten der Stornierung von Bahntickets begründet, im Übrigen unbegründet.
Die angefallenen Kosten für die Stornierung der Online-Tickets samt Platzreservierung für eine Hin- und Rückfahrt für die Strecke Kassel-Wilhelmshöhe – München in Höhe von 26,50 Euro für die ursprünglich für den 16. Dezember 2015 anberaumte und kurzfristig verlegte mündliche Verhandlung sind erstattungsfähig. An diesem Termin sollte der verhinderte Antragsteller von Frau S. vertreten werden. Der Termin wurde am 14. Dezember 2015 kurzfristig aufgehoben, die geltend gemachten (Stornierungs-) Kosten waren daher unvermeidbar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, B. v. 8.3.2010 – 2 W 13/10 – juris Ls. 2, Rn. 4).
Im Übrigen hat die Urkundsbeamtin die geltend gemachten Aufwendungen für Frau S. zu Recht weitgehend abgelehnt. Gem. § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (BVerwG, B. v. 3.7.2000 – 11 A 1/99, 11 KSt 2/99 – juris Rn. 2 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, a. a. O.; BVerwG, B. v. 30.9.2014 – 9 KSt 6/14, 9 KSt 6/14 (9 A 14/12) – juris Rn. 3). Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands als notwendig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2015 – 4 M 15.1062 – juris Rn. 11 f.; VGH BW, B. v. 1.2.2011 – 2 S 102/11 – juris Rn. 8). Die Kosten mehrerer Bevollmächtigter sind gem. § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen oder als in der Person des Bevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste, also zwingende Gründe für einen Wechsel vorliegen (vgl. VGH BW, B. v. 1.2.2011 – 2 S 102/11 – juris Rn. 8 ff.). Weiter gilt, dass nur in besonderen Ausnahmefällen die Kosten eines zweiten Bevollmächtigten als notwenige Kosten erstattungsfähig sein können, etwa wenn sehr spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., B. v. 14.3.1977 – 20 W 39/77 – JZ 1977, 404 f.; OLG München, B. v. 4.5.1966 – 11 W 1197/65 – NJW 1966, 2069 f.).
Der Antragsteller war im Verfahren M 7 K 15.3412 durch seinen Rechtsanwalt … vertreten, dessen Anwaltskosten gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag vom 24. März 2016 antragsgemäß festgesetzt worden sind. Frau S. ist in diesem Verfahren nicht als Anwalt oder Rechtsbeistand i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgetreten, sondern – zusätzlich zum bevollmächtigten Rechtsanwalt … – als (sonstige) Bevollmächtigte nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der Auslagen solcher Bevollmächtigter richtet sich grundsätzlich nach § 162 Abs. 1 VwGO, wonach die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein müssen (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014; vgl. auch OVG Münster, B. v. 27.5.1968 – II B 669/66 – NJW 1968, 1978). Bei den von Frau S. geltend gemachten Kosten handelt es sich weit überwiegend nicht um notwendige Aufwendungen, da es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht angezeigt war, sie zusätzlich zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzuziehen. Deshalb können ihre Auslagen für die Teilnahme am Gutachtertermin am 7. Dezember 2015 nur begrenzt und ihre Auslagen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 nicht erstattet werden. Im Einzelnen:
Am Gutachtertermin ist Frau S. nach dem Vortrag des Antragstellers „auch vertretungshalber“ für den verhinderten Bevollmächtigten aufgetreten (vgl. Schriftsatz vom 24. März 2016). Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt einem anderen Untervollmacht erteilt, gilt, dass eine solche nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen vernünftigerweise geboten ist und zudem sind die dadurch verursachten Mehraufwendungen regelmäßig nur begrenzt bis zur Höhe der ersparten Aufwendungen erstattungsfähig (vgl. OVG NRW, B. v. 16.11.2009 – 7 D 2/09.NE – juris Ls. 1, Rn. 5 m. w. N.). Ein weitergehender Erstattungsanspruch scheidet regelmäßig aus, da grundsätzlich die Verlegung des Termins das adäquate Mittel ist, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen (vgl. OVG NRW, 16.11.2009 – 7 D 2/09.NE – juris Rn. 7).
Diese Rechtsprechung kann vorliegend herangezogen werden, da Frau S. – ähnlich einem Unterbevollmächtigten – aufgetreten ist, um den verhinderten bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Gutachtertermin zu vertreten. In Anwendung der genannten Grundsätze sind die Auslagen von Frau S., wie von der Urkundsbeamtin zutreffend festgesetzt, nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte. Die geltend gemachten Reisekosten für Frau S. in Höhe von 343,50 Euro sind somit lediglich in der Höhe der fiktiven Kosten der Teilnahme des Hauptbevollmächtigten an dem Gutachtertermin erstattungsfähig. Umstände, die einen weitergehenden Erstattungsanspruch begründen könnten, liegen nicht vor. Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wären bei der Absprache und Festlegung des Gutachtertermins die vom Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Verhinderungsgründe zu berücksichtigen bzw. auszuräumen gewesen. Die Terminsabsprache ist durch den Gutachter erfolgt. Aufgrund der guten Wetterverhältnisse in dem für das Gutachten zur Verfügung stehenden Zeitraum wäre auch ein anderer Termin in Betracht gekommen. Es war auch nicht wegen besonderer Kenntnisse von Frau S. notwendig, dass sie an dem Gutachtertermin teilnimmt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie von Beruf früher Finanzrichterin war und nicht nachgewiesen ist, dass sie über besondere Spezialkenntnisse bzw. gutachter(ähn)liche Kenntnisse im Jagdrecht verfügt.
Weiter sind die geltend gemachten Kosten für die Teilnahme von Frau S. als Rechtsbeistand an der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 nicht erstattungsfähig. Der Antragsteller hat diesen Termin mit seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt … wahrgenommen. Grundsätzlich gehören, wie bereits ausgeführt, nur die Kosten eines Rechtsbeistands zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2015 – 4 M 15.1062 – juris Rn. 11; VGH BW, B. v. 1.2.2011 – 2 S 102/11 – juris Rn. 8). Die Notwendigkeit der Teilnahme von Frau S. am Verhandlungstermin ergibt sich insbesondere auch nicht aus ihrer vorherigen Teilnahme am Gutachtertermin. Zum einen ist es zumutbar, dass sich der Bevollmächtigte des Antragstellers umfassend über den Ablauf des Gutachtertermins unterrichten lässt, wie dies nach seinem Vortrag auch geschehen ist. Des Weiteren war der Antragsteller persönlich am Gutachtertermin und in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 anwesend und konnte in tatsächlicher Hinsicht die unmittelbaren Eindrücke des Beweistermins weitergeben. Soweit vorgetragen wird, Frau S. sei als fachkundiger Beistand herangezogen worden, da sie über das Fachwissen aus 35 Jahresjagdscheinen verfüge, kann dies eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war es vorliegend ausreichend, sich eines Rechtsbeistands zu bedienen. Ein Ausnahmefall, der die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines zweiten Bevollmächtigten begründen könnte, liegt nicht vor. Der Streitstoff war weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht derart schwierig, dass die Zuziehung eines weiteren Bevollmächtigten als notwendig angesehen werden könnte (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG München, B. v. 4.5.1966 – 11 W 1197/65 – NJW 1966, 2069). Der Antragsteller hat im Übrigen mit seinem Hauptbevollmächtigten einen Rechtsanwalt beauftragt, der – ausweislich der Angaben auf der Homepage und der von ihm wahrgenommenen Mandate vor der Kammer – u. a. auf dem Gebiet des Wald- und Jagdrechts spezialisiert ist und von dem daher auszugehen ist, dass er über das nötige Fachwissen verfügt. Auf der anderen Seite hat, wie bereits erwähnt, Frau S. den Beruf der Finanzrichterin ausgeübt und damit nicht nachgewiesen, dass sie über besondere Spezialkenntnisse bzw. gutachter(ähn)liche Kenntnisse im Jagdrecht verfügt.
Ein Erstattungsanspruch kann auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 15 Abs. 2, § 16 JVEG hergeleitet werden, da Frau S. nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt bzw. nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählt (vgl. § 1 Abs. 1 JVEG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (BayVGH, B. v. 29.1.2014 – 13 M 13.2399 – juris Rn. 19).


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