Aktenzeichen AN 19 K 18.01733, AN 19 K 20.00310
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
Leitsatz
Bei Einstellung eines Gerichtsverfahrens wegen übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen, wobei Ausgangspunkt für die Verteilung der Kosten die Erfolgsaussichten sind, so dass kostenpflichtig in der Regel diejenige Seite ist, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 und hinsichtlich des Klageantrags zu 3 bis zu einer Höhe von 158,03 EUR aus dem Klageschriftsatz vom 4. September 2018 (bisheriges Az.: AN 19 K 18.01733) abgetrennt und unter dem Az: AN 19 K 20.00310 eingestellt.
2. Von den bis zur Abtrennung des Verfahrens mit dem Az.: AN 19 K 20.00310 angefallenen Verfahrenskosten trägt die Beklagte ¾, der Kläger ¼. Die ab Abtrennung des Verfahrens mit dem Az.: AN 19 K 20.00310 angefallenen Verfahrenskosten trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert beträgt bis zur Abtrennung des Verfahrens mit dem Az.: AN 19 K 20.00310 205,63 EUR, ab der Abtrennung für das abgetrennte Verfahren 158,03 EUR.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 15. Oktober 2018 und vom 8. November 2018 hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 2 und zu 3 bis zu einer Höhe von 158,03 EUR endet insoweit die Rechtshängigkeit des Verfahrens. Dieses war daher abzutrennen und unter dem neuen Aktenzeichen AN 19 K 20.00310 deklaratorisch durch Beschluss des Gerichts einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die insoweit zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; demgemäß hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen. Ausgangspunkt für die Verteilung der Kosten sind die Erfolgsaussichten, so dass kostenpflichtig in der Regel diejenige Seite ist, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 22. Auflage 2016, § 161, Rn. 16). Hinzu kommt, dass die Beklagte durch Erlass entsprechender Bescheide die Erledigung selbst herbeigeführt hat. Demnach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens bis zur Abtrennung mit einem Anteil von ¾ und der Kläger mit einem Anteil von ¼ zu tragen, ab der Abtrennung trägt die Beklagte die Kosten für das abgetrennte Verfahren alleine.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klageanträge zu 1 und zu 2 wirken sich als reine Vorfragen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht streitwerterhöhend aus. Aus diesem Grund erübrigt es sich an dieser Stelle auch, die Frage zu entscheiden, ob es eines gesonderten Anfechtungsantrages, wie er mit dem Klageantrag zu 1 gestellt wurde, bedurfte.