Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung: Differenzierung hinsichtlich des Streitwerts für die Zeit vor und nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung

Aktenzeichen  VIII ZR 352/12

Datum:
26.8.2014
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 91a ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 22. Januar 2014, Az: VIII ZR 352/12, Beschlussvorgehend LG Itzehoe, 28. September 2012, Az: 9 S 27/12, Urteilvorgehend AG Pinneberg, 26. Januar 2012, Az: 82 C 6/11

Tenor

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 602,20 € festgesetzt.
Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der Hauptsache bildet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 – XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474 unter 1).
Dr. Milger                                 Dr. Hessel                                 Dr. Achilles
                         Dr. Fetzer                                   Kosziol


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