Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung in Prozessvergleich

Aktenzeichen  12 W 253/18

Datum:
23.4.2018
Fundstelle:
JurBüro – 2018, 358
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 247
RPflG § 11 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 – 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 – 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 – 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 – 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627). (Rn. 28)

Verfahrensgang

13 O 197/15 2017-11-09 Kostenfestsetzungsbeschluss LGWEIDEN LG Weiden

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 09.11.2017, Az. 13 O 197/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
“Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem am 11.10.2017 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleich zu erstattenden Kosten werden auf 8.487,81 €
(in Worten: achttausendvierhundertsiebenundachtzig 81/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 6.942,75 € seit dem 10.11.2016 und aus einem weiteren Betrag von 1.545,06 € seit dem 20.10.2017 festgesetzt.”
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Zeitpunkt, ab dem ein Kostenausgleichsanspruch nach § 106 ZPO der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen ist.
Durch Endurteil vom 04.10.2016 (Bl. 90 ff. d.A.) ist die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich vom Landgericht zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Mit Kostenausgleichsantrag vom 08.11.2016 (Bl. 100 f. d.A.), eingegangen beim Landgericht am 10.11.2016, hat der Kläger für die erste Instanz auszugleichende Kosten in Höhe von 7.560,90 € angemeldet. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt Berufung eingelegt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.10.2017 einen Vergleich geschlossen, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits zu 7% vom Kläger und zu 93% von der Beklagten zu tragen sein sollten (vgl. Niederschrift, Seite 3, Bl. 160 d.A.). Mit Kostenausgleichsantrag vom 18.11.2017 (Bl. 175 ff. d.A.), eingegangen beim Landgericht am 20.10.2017, hat der Kläger für die zweite Instanz weitere Kosten in Höhe von 1.823,70 € angemeldet. Auch die Beklagte hat mit zwei Schriftsätzen vom 17.10.2017 (Bl. 171 f. und 173 f. d.A.) ihre Kosten für beide Instanzen geltend gemacht.
Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2017 (Bl. 181 ff. d.A.) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den von der Beklagten gegenüber der Klägerin auszugleichenden Betrag auf 8.487,81 € festgesetzt und eine Verzinsungspflicht ab dem 20.10.2017 angeordnet. Dabei entfällt von dem Erstattungsbetrag ein Teilbetrag von 6.942,75 € auf die erste Instanz und ein Teilbetrag in Höhe von 1.545,06 € auf die zweite Instanz (vgl. Seite 3, Bl. 183 d.A.).
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.12.2017 (Bl. 187 d.A.). Er begehrt hinsichtlich des Teilbetrags von 6.942,75 €, der auf die erste Instanz entfällt, eine Verzinsung seit dem 10.11.2016.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.01.2018 (Bl. 202 f. d.A.) nicht abgeholfen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.03.2018 (Bl. 209 f. d.A.) die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.
Der zunächst zuständige Einzelrichter des Senats hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27.03.2018 (Bl. 213 f. d.A.) gemäß § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die – zulässige, insbesondere nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegte – sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur tenorierten Abänderung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
1. Die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 € ist überschritten.
Die von der mit der sofortigen Beschwerde begehrten Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses betroffenen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (im maßgeblichen Zeitraum 4,12%) aus einem Betrag von 6.942,75 € für die Zeit vom 10.11.2016 bis einschließlich 19.10.2017 (344 Tage) berechnen sich auf einen Betrag von 269,47 €.
2. Der Kläger hat hinsichtlich des erstinstanzlichen Teilbetrags von 6.942,75 € nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Tag des Eingangs des Kostenausgleichsantrags für die erste Instanz beim Landgericht am 10.11.2016.
a) Zwar trifft es zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem Fall, dass in der ersten Instanz die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner des Kostengläubigers durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt werden und die Parteien in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich mit einer (zumindest teilweise) inhaltsgleichen Kostenregelung schließen, der Kostengläubiger trotz der (zumindest teilweisen) inhaltlichen Übereinstimmung der Kostenverteilung – und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vergleich – Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erst ab dem Eingang eines (neuen) Kostenausgleichsantrags nach Abschluss des Vergleichs verlangen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 – 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 – 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 – 17 W 78/13, juris Tz. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703, juris Tz. 4 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 – 9 W 223/89, juris Tz. 8). Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Parteien durch den Abschluss des Prozessvergleichs insgesamt eine neue Grundlage für die Kostenverteilung geschaffen hätten. Die Kommentarliteratur hat sich dem soweit ersichtlich einheitlich angeschlossen (vgl. MüKoZPO/ Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 71; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., §§ 103, 104 Rn. 6; BeckOK-ZPO/ Jaspersen, 28. Ed. [01.03.2018], § 104 Rn. 51; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 104 Rn. 12).
b) Mit Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 – NJW 2016, 165) hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass in dem Fall dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in der zweiten Instanz wegen einer Klagerücknahme wirkungslos wird und an deren Stelle eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO tritt, der Kostengläubiger Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon ab Eingang des auf Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellten Kostenausgleichsantrags verlangen kann.
c) Nach Überzeugung des Senats muss diese Rechtsfolge nach den vom Bundesgerichtshof zur Begründung des Beschlusses vom 22.09.2015 gemachten Ausführungen auch in dem Fall gelten, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO wegen eines durch die Parteien in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleichs unwirksam wird, soweit sich die im Vergleich getroffene Kostenregelung inhaltlich mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit bestand.
1) So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Fall, dass „die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos“ wird, „aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreckbare Kostenregelung ersetzt wird“ (BGH aaO juris Tz. 16) nichts anderes gelten könne, als wenn „die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert“ werde (BGH aaO juris Tz. 15).
(1) Aus der Gleichstellung der Fälle, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung teilweise aufgehoben oder abgeändert wird, mit dem Fall, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung „formell“ unwirksam wird und an deren Stelle eine andere Kostenregelung tritt, folgt, dass der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass die Kostenverteilung auf eine formell neue, mit der ursprünglichen Kostenentscheidung nicht identische Grundlage gestützt wird, nicht als entscheidend dafür ansieht, dem Kostenschuldner die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs des erstinstanzlichen Kostenantrags zu versagen.
(2) Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs der „Kostenregelung“ – anstelle des Begriffs der „Kostenentscheidung“ – deutet dabei darauf hin, dass die neue Kostenverteilung, die an die Stelle der wirkungslos gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung tritt, nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung sein muss, sondern auch eine Regelung in einem Prozessvergleich darstellen kann.
2) Des weiteren hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass „formal betrachtet … die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs … nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung beruht“, ausdrücklich „entgegen“ der bisherigen, oben (unter a) aufgeführten Ansicht nicht genüge, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Kostengläubigers wieder entfallen zu lassen. Für den Fortbestand des Zinsanspruchs reiche es vielmehr aus, dass zugunsten des Kostengläubigers „durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung“ vorgelegen habe, er also „ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit gehabt“ habe, den Kostenanspruch durchzusetzen (BGH aaO juris Tz. 17).
3) Dieses Ergebnis begründet der Bundesgerichtshof ergänzend mit einem Gleichlauf mit seiner Rechtsprechung zu den Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Vollstreckungsgläubiger ersetzt verlangen könne, auch wenn die ursprüngliche Entscheidung, aufgrund derer die Vollstreckung betrieben werde, später „durch einen andern Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt“ werde (BGH aaO juris Tz. 18 f. m.w.N.).
Daraus ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof den Umstand, dass die ersetzende Kostenverteilung nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung, sondern auf einer Parteivereinbarung, nämlich einem Prozessvergleich, beruht, nicht als geeignet ansieht, eine abweichende Rechtsfolge zu rechtfertigen.
4) Insgesamt folgt demnach nach Auffassung des Senats aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2015 (aaO) zwingend, dass auch in dem Fall, dass eine zugunsten des Kostengläubigers ergangene erstinstanzliche Kostengrundentscheidung aufgrund des Abschlusses eines Prozessvergleichs in der Berufungsinstanz wirkungslos wird, der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist, soweit der Prozessvergleich eine inhaltsgleiche Kostenregelung zugunsten des Kostengläubigers enthält.
Weder der Umstand, dass der Prozessvergleich formell eine andere Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch darstellt, noch der Umstand, dass an die Stelle der wirkungslos gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht eine andere gerichtliche Kostenentscheidung, sondern eine Kostenregelung in einem Prozessvergleich tritt, gebietet oder rechtfertigt eine andere Behandlung dieses Falles gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Entscheidend ist allein, ob ohne zeitliche Unterbrechung eine durchgehende Möglichkeit des Kostengläubigers bestand, die betreffenden Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
d) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall, dass dem Kläger aus dem auf die erste Instanz entfallenden Kostenausgleichsbetrag von 6.942,75 € Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Eingang seines bereits nach Abschluss der ersten Instanz gestellten Kostenausgleichsantrag am 10.11.2016 zustehen.
Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils hätte der Kläger 100% der im Schriftsatz vom 08.11.2016 angemeldeten Kosten gegenüber dem Beklagten vollstrecken können. Diese Vollstreckungsmöglichkeit ist erst mit Abschluss des Vergleichs vom 11.10.2017 entfallen, durch den jedoch gleichzeitig und ohne zeitliche Unterbrechung eine neue Vollstreckungsmöglichkeit des Klägers hinsichtlich derselben Kosten im Umfang von 93% geschaffen wurde. Im Umfang von 93% bestand somit durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich der Kosten, die vom Landgericht unangegriffen der Höhe nach auf einen Betrag von 6.942,75 € beziffert worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache sowohl grundsätzliche Bedeutung hat als auch die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat hinsichtlich der Rechtsfrage, ob der Kostengläubiger auf Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen kann, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand, von der oben (unter II 2a) aufgeführten Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte und der herrschenden Ansicht in der Literatur ab. Eine ausreichende Klärung durch den Bundesgerichtshof liegt insofern noch nicht vor, insbesondere weil die betreffende Fallkonstellation dem Beschluss vom 22.09.2015 (X ZB 2/15 – NJW 2016, 165) nicht zugrunde lag und deshalb vom Bundesgerichtshof nicht entschieden werden konnte. Dabei zeigt sich auch, dass zumindest im Schrifttum dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs zwar wahrgenommen, aber offenbar nicht im selben Sinn wie vom Senat verstanden wird (vgl. Zöller/Herget aaO). Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass sich die betreffende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen stellen kann.


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