Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache – Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 4 K 16.31618

Datum:
6.2.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 161 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Hat die Klagepartei die Hauptsache für erledigt erklärt und die Gegenpartei der Erledigung vorab zugestimmt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Liegt zwischen der Stellung des Asylantrags und der Erhebung der Untätigkeitsklage ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren und 2 Monaten und vergeht ein weiteres halbes Jahr, bis der Bescheid über die Flüchtlingsanerkennung erlassen wird, muss das Bundesamt objektiv zureichende Gründe vortragen, um die Verzögerung der Entscheidung in diesem Ausmaß zu rechtfertigen, wenn solche Gründe nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 1. Februar 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat der Erledigung vorab zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 3 VwGO nach Aktenlage zu entscheiden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht geboten. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dafür spricht die Aktenlage.
Nach Aktenlage wurde am 29. April 2014 Asylantrag gestellt und am 5. Juli 2016 Klage erhoben. Der Bescheid über die Flüchtlingsanerkennung wurde erst am 25. Januar 2017 erlassen. Objektiv zureichende Gründe, um die Verzögerung der Entscheidung in diesem Ausmaß zu rechtfertigen, wurden weder vorgetragen noch sind diese aus den vorliegenden Schreiben ersichtlich. Die Beklagte hat sich auch im Klageverfahren hierzu nicht geäußert.
Es ist vorliegend nach derzeitiger Aktenlage also gerechtfertigt, dass die Beklagte nach der Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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