Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

Aktenzeichen  20 B 16.1178

Datum:
24.6.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 49257
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägung abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Lässt sich mit vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens treffen, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

18 K 11.5667 2012-03-07 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2012 ist unwirksam geworden.
III.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Schriftsätzen vom 12. Mai 2016 und 8. Juni 2016 ist das Verfahren einzustellen und das Urteil vom 7. März 2012 für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG vom 24.3.1998, DVBl 1998, 731). Bleiben die Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben oder dem Kläger oder dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; s. auch BVerwG vom 24.3.1998 a. a. O. für den Fall der Hauptsacheerledigungserklärung im wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsmittelverfahren). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit den Senat nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG vom 24.3.1998 a. a. O.; vom 2.7.1980 BVerwG 9 B 374.80; vom 31.5.1979 BVerwGE 63, 234/237). Nach Eingang der Erledigungserklärungen sind dem Gericht auch weitere Sachverhaltsaufklärungen verwehrt (vgl. BVerwG vom 31.5.1979 a. a. O.; vom 7.1.1974 BVerwGE 46, 215/218).
Unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte lässt sich nach Überzeugung des Senats mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über die Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Klage und damit auch keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens treffen, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten aufzuerlegen
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen