Aktenzeichen 8 N 18.585
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 9 A 23.06 – juris Rn. 2; B.v. 11.1.2010 – 10 C 6.09 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 2.2.2018 – 15 B 15.1220 – juris Rn. 3). Danach entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn dieser hat die vom Antragsteller angegriffenen Wasserschutzgebietsverordnung vom 4. Juli 2011 mit Verordnung vom 9. Februar 2018 aufgehoben und durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).