Kosten- und Gebührenrecht

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  M 24 K 16.726

Datum:
3.5.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO der beklagten Behörde aufzuerlegen, wenn sie dem Begehren des Klägers mit Erlass einer Umverteilungsentscheidung in vollem Umfang entsprochen hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Die Kläger haben am … Mai 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hatte bereits am … April 2016 vorab der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zuständig hierfür ist der Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 i.V. m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO).
2. Entscheidendes Kriterium für die Verteilung der Kosten nach Billigkeit ist im Ausgangspunkt, wer aus der Perspektive des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts der Erledigung den Rechtsstreit voraussichtlich gewonnen hätte (BVerwG, B. V. 24.03.1998 – 1 C 5/96 – juris Rn. 2). Allerdings können im Zusammenhang mit § 161 Abs. 2 VwGO auch andere Kriterien als die voraussichtlichen Erfolgsaussichten herangezogen werden, insbesondere der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat. Wenn eine Behörde aus eigenem Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt hat und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, spricht dies dafür, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; für diesen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Erledigung des Rechtsstreits ist auch erheblich, ob die Gründe für das Handeln der Behörde ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen haben (vgl. BVerwG, B. V. 26.11.1991 – 7 C 16/89 – NVwZ 1992, 787 ff).
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er durch Erlass des Umverteilungsbescheides vom 15. März 2016 dem Begehren der Kläger in vollem Umfang nachgekommen ist.
Da es sich vorliegend bei der begehrten landesinternen Umverteilung von Asylbewerbern nach § 8 DVAsyl um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt, ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO, § 80 AsylG).


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