Kosten- und Gebührenrecht

Kostenerstattungsanspruch, Kostenentscheidung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Beweisaufnahme, Beweisverfahren, Unrichtigkeit, Hauptsacheverfahren, Antragsteller, Antragsgegner, Hauptsacheentscheidung, Regelfall, Einleitung, Unrecht, erlassen

Aktenzeichen  21 OH 2005/15

Datum:
15.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53219
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11.03.2020 wird aufgehoben.

Gründe

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11.03.2020 wurden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Az.: 21 OH 2005/15 auf Grundlage des Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 05.08.2019 festgesetzt.
Die im selbständigen Beweisverfahren entstanden gerichtlichen Kosten zählen zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens Az.: 14 O 1523/19 Bau, wenn im selbständigen Beweisverfahren und Hauptprozesses Parteieinidentität wie auch Identität des Streitgegenstandes gegeben ist (BGH, Beschluss vom 24.06.2004 – VII ZB 34/03-, Rn. 8, juris, BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – VIII ZB 97/02 -, Rn. 10 juris).
Vorliegend ist im selbständigen Beweisverfahren Az.: 21 OH 2005/15 wie auch im nachfolgenden Hauptsacheverfahren Az.: 14 O 1523/19 Bau sowohl Parteienidentität wie auch die Identität des Streitgegenstandes gegeben.
Dass die Klageerhebung im Hauptsacheverfahren Az.: 14 O 1523/19 Bau erst nach Ablauf der Frist des § 494 a I ZPO erfolgte, ist hierbei unbeachtlich.
§ 494 a ZPO sieht einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließen, die sich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507; vom 24. Juni 2004 – VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; vom 22. Juli 2004 – VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674). Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozesses absieht, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt.
Maßgebend für die isolierte Entscheidung über die Kosten ist daher nicht in erster Linie die für die Erhebung der Klage gesetzte Frist, sondern das Unterlassen der Klageerhebung. Eine an die bloße Fristversäumung geknüpfte Erstattungspflicht ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Hauptsacheverfahren rechtshängig ist und dort über die Kosten unter Berücksichtigung des materiellen Rechts entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 – VII ZB 118/06 -, juris)
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11.03.2020 ist daher zu Unrecht ohne Berücksichtigung der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens Az.: 14 O 1523/19 Bau erlassen worden und damit infolge Unrichtigkeit aufzuheben.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Az.: 21 OH 2005/15 sind auf Grundlage der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens Az.: 14 O 1523/19 Bau neu festzusetzen.


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