Kosten- und Gebührenrecht

Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren

Aktenzeichen  M 4 M 19.31156

Datum:
10.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15756
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165
RVG § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5

 

Leitsatz

1 Ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter kann für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) beanspruchen und keine gesonderte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) geltend machen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Sind im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung des Beschlusses im Abänderungsverfahren ins Leere. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 (M 4 S 14.30061) wurde der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Ziff. I des Beschlusses). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt (Ziff. II des Beschlusses). Mit Beschluss vom 27. November 2014 (M 4 S7 14.30911) wurde der Beschluss vom 24. Januar 2014 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in Ziff. I. abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2013 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. In beiden Verfahren war der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vertreten.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers Kostenfestsetzung im Verfahren M 4 S7 17. … Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom Januar 2018 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kostenfestsetzung ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seien gebührenrechtlich eine Einheit. Der Rechtsanwalt könne die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Auch sei der Arbeitsanfall des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden. Da der Rechtsanwalt bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für den Antragsteller tätig gewesen sei, seien die ihm dort bereits entstandenen Kosten nicht nochmals erstattungsfähig. Nur erstmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandenen Kosten könnten geltend gemacht werden, solche seien aber nicht beantragt worden.
Am 8. Februar 2018 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2018 die Entscheidung des Gerichts beantragt.
Er trägt vor:
Es sei ein Unterschied zwischen entstanden und fordern; jedenfalls fordere er die Gebühren nur einmal, d.h. hier von der Gegenseite und nicht vom Mandanten.
Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der Arbeitsanfall – im Beschluss zugestandenermaßen immerhin im Wesentlichen, d.h. also nicht ganz – bereits im vorangegangenen Verfahrensabschnitt entstanden wäre – der Arbeitsanfall sei jeweils gleich. Im Übrigen beziehe er sich auf den bereits vorgelegten Aufsatz von … in JurBüro 2016/393.
Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn mit Schreiben vom 22. März 2019 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
Die gemäß § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg (vgl. z.B. ebenso M 9 M 15.50297).
Die Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt.
Nach § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher bereits tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2007 – 22 M 07.40006 – juris). Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal gefordert werden. Daher kann ein – wie im vorliegenden Fall – bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) beanspruchen und keine gesonderte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) geltend machen. Diese Gebühren sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden und daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erstattungsfähig (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 – 13 L 644/14.A – juris, m.w.N.).
Die erst im Abänderungsverfahren zugunsten des Antragstellers erfolgte Kostengrundentscheidung bezieht sich nur auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten. Insofern ist sie aufgrund ihres eigenen Regelungsgegenstandes auch nicht überflüssig. Sie ersetzt nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, diese bleibt vielmehr erhalten (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 108 zu § 80). Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt ein selbständiges neues Verfahren und keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts für die Zukunft. Dies stellt auch § 16 Nr. 5 RVG vergütungsrechtlich klar (VG Münster, B.v. 8.5.2014 – 6 L 776/13.A – juris Rn. 2). Für den Fall, dass – wie hier – im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – wie auch der Bevollmächtigte des Antragsteller selbst einräumt – keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden sind als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (vgl. VG Postdam, B.v. 3.9.2014 – VG 11 KE 27/14 – juris Rn. 6).
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits entstandenen Kosten müssen daher auch in diesem Verfahren abgerechnet werden. Ein Wahlrecht, die Kosten erst nach dem Obsiegen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen den dort Unterlegenen geltend zu machen, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


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