Kosten- und Gebührenrecht

Kostentragung bei verzichtbarer Inanspruchnahme des Gerichts

Aktenzeichen  L 20 KR 21/21 B ER

Datum:
5.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10036
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
SGG § 193 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

1. Maßgeblich für die Kostentragung ist grundsätzlich das Erfolgsprinzip. Ausnahmsweise ist eine Korrektur durch das Veranlassungsprinzip möglich.
2. Beantragt ein Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht, obwohl es ihm wegen des noch fernliegenden Zeitpunkts des Beginns einer beantragten Maßnahme zumutbar ist, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, ist es ermessensgerecht, dem Antragsgegner auch dann keine Kosten aufzuerlegen, wenn der Antragsteller in der Sache selbst Erfolg hat, weil der Antragsgegner die Leistung während des Gerichtsverfahrens bewilligt.

Verfahrensgang

S 17 KR 594/20 ER 2021-01-15 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen für beide Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig war, ob die Antragsgegnerin (und Beschwerdegegnerin) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Vorsorgekur für Mütter i.S.d. § 24 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch zu erbringen hat.
Einen am 28.10.2020 gestellten Antrag auf eine Mutter-Kind-Maßnahme, die für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 22.06.2021 vorgeschlagen worden war, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.11.2020 ab, da nach den vorliegenden Schilderungen eine umfangreiche Vorsorgekur für Mütter nicht zu begründen sei. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen (und Beschwerdeführerinnen) am 17.11.2020 Widerspruch ein und begründete diesen mit einem ärztlichen Attest, wonach die beantragte Mutter-Kind-Kur aufgrund der bestehenden familiären und beruflichen Belastung kurzfristig erforderlich sei, um einer weiteren Exacerbation vorzubeugen. Ohne das Ergebnis der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) und den Erlass des Widerspruchsbescheides abzuwarten, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen am 10.12.2020 beim Sozialgericht (SG) Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Bei nicht erfolgender kurzfristiger Herausnahme aus dem häuslichen Umfeld – so der Bevollmächtigte – drohe eine Zweckverfehlung der Maßnahme und eine deutliche gesundheitliche Verschlechterung. Die gesamte Familienstruktur sei im Moment nachhaltig erschüttert und krisenhaft zugespitzt. Die Zerrüttung der Familie drohe.
Mit Beschluss vom 15.01.2021 hat das SG den Antrag abgelehnt. Weder bestehe ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Es sei nicht konkret dargelegt, welche wesentlichen Nachteile vermieden werden sollten. Auch spreche der Umstand, dass die Maßnahme erst für den Juni 2021 geplant sei, gegen eine Dringlichkeit. Bis zur geplanten Aufnahme in viereinhalb Monaten könne die Entscheidung im Widerspruchsverfahren abgewartet werden.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen am 19.01.2021 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Mit Schreiben vom 17.02.2021 hat die Antragsgegnerin, ohne dass die Beschwerde zwischenzeitlich begründet worden wäre, unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich angefertigte sozialmedizinische Stellungnahme des MDK vom 02.02.2021 mitgeteilt, dass die beantragte Maßnahme nunmehr befürwortet werde. Der MDK war in seiner Stellungnahme vom 02.02.2021, nachdem aufgrund Bitten des MDK weitere internistische Befundberichte betreffend die Antragstellerin zu 1. und ein dermatologischer Befundbericht vom 14.01.2021 betreffend die Antragstellerin zu 2. vorgelegt worden waren, zu der Einschätzung gekommen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt seien. Sobald die notwendige Einverständniserklärung unterschrieben zurückgesandt worden sei, werde – so die Antragsgegnerin im Schreiben vom 17.02.2021 – der entsprechende Genehmigungsbescheid erteilt, was dann am 11.03.2021 erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat um Abgabe der verfahrensbeendigenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen gebeten.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen hat mit Schriftsatz vom 17.03.2021 das Verfahren für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung gebeten.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21.03.2021 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 17.02.2021 darauf hingewiesen, dass es zur Klärung des Anspruchs der Antragstellerinnen des Eilverfahrens nicht bedurft habe; die Verlagerung der Sachprüfung in ein gerichtliches Eilverfahren sei mutwillig erfolgt.
II.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.
Die Entscheidung ist vorliegend gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG durch den Vorsitzenden als Berichterstatter des Verfahrens zu treffen. Das Verfahren hat sich zum Zeitpunkt der Erledigung im Stadium des vorbereitenden Verfahrens im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG befunden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 155, Rdnr. 7).
1. Grundsätze der Kostenentscheidung
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander – außergerichtliche – Kosten für das Gerichtsverfahren zu erstatten haben, liegt, da der Gesetzgeber besondere Regelungen über den Inhalt der zu treffenden Entscheidung nicht erlassen hat, im sachgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Vorschriften der §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) finden dabei jedenfalls keine unmittelbare Anwendung (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 24.05.1991, 7 RAr 2/91; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 13. Aufl. 2020, § 193, Rdnrn. 1a, 13d, der auf die Unterschiede im Kostenrecht der Verfahrensordnungen hinweist). Vielfach findet aber eine Orientierung an den Grundgedanken der §§ 91 ff. ZPO statt (vgl. Groß, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2020, § 193, Rdnr. 20 – m.w.N.).
Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung des Rechtsstreits (insbesondere durch übereinstimmende Erledigungserklärung) entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat, wobei unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und der mutmaßlichen Erfolgsaussicht (vgl. BSG, Beschlüsse vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R) eine Ermessensabwägung vorzunehmen ist (vgl. Groß, a.a.O., § 193, Rdnr. 23; Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 13).
Hängt die Entscheidung über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens von der Beurteilung schwieriger und umstrittener Rechtsfragen ab und ist daher eine zweifelsfreie Beantwortung der Frage des mutmaßlichen Verfahrensausgangs nicht möglich, kann sich das Gericht auf eine überschlägige Prüfung beschränken und eine Kostenteilung aussprechen (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.1992, 11 RAr 39/91; Hauck, in: ders./Behrend, SGG, Stand 10/2020, § 193, Rdnr. 73). Ebenso kann das Gericht eine Kostenteilung aussprechen, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung der Streitstand in tatsächlicher Hinsicht noch völlig ungeklärt ist; eine weitere Sachverhaltsaufklärung insofern alleine zum Zwecke der Kostenentscheidung wird als unzulässig betrachtet (vgl. Hauck, a.a.O., § 193, Rdnr. 73 – m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, das keinen Anlass für weitere Ermittlungen nur zum Zwecke der Kostenentscheidung gesehen hat; einschränkend Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 13d, der nur eine Verpflichtung, nicht aber ein Recht des Gerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verneint).
Teilweise scheint das BSG den mutmaßlichen Verfahrensausgang, also die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, mit dem „Verfahrenserfolg“, also inwieweit ein Kläger „das ursprünglich mit seiner Klage verfolgte Ziel … im Ergebnis erreicht“ (BSG, Beschluss vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B) hat, gleichzustellen, ohne die Frage zu klären, ob der tatsächliche Verfahrensausgang auch dem mutmaßlichen Verfahrensausgang, wie er sich bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt, entspricht (so auch BSG, Beschluss vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 B; anders, d.h. mit einer Prüfung der Erfolgsaussichten unabhängig vom Verfahrenserfolg: BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, und vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 17.05.2010, L 9 B 197/07 AL).
Darüber hinaus hat das Gericht nach h.M. auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere die Gründe für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe und für die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens zu prüfen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 12b; Groß, a.a.O., § 193, Rdnr. 22 – jeweils m.w.N.). Diese sonstigen Gesichtspunkte werden meist unter dem Begriff des Veranlassungs- bzw. Veranlasserprinzips zusammengefasst (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R; Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 12b; Groß, a.a.O., § 193, Rdnr. 22). Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Behörde zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Verfahrensgegners verpflichtet sein, obwohl die Anrufung des Gerichts ohne Aussicht auf Erfolg gewesen ist, weil die Behörde beispielsweise durch eine unzutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, durch eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung:oder durch eine sonstige falsche Sachbehandlung Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 87/00 R, und Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R). Umgekehrt kann der Rechtsbehelfsführer seine Kosten selbst zu tragen haben, obwohl er in der Hauptsache einen Erfolg erreicht hat oder obsiegt hätte, wenn dies allein auf eine zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung zurückzuführen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 24.05.1991, 7 RAr 2/91). Insoweit kann auch von Relevanz sein, ob ein Rechtsbehelfsführer unnötige Kosten verursacht hat (vgl. Schmidt, a.a.O., § 193, Rdnr. 12b – m.w.N) oder es möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Gerichtsverfahren zur Verwirklichung des Anspruchs zu vermeiden, also z.B. auf die frühzeitige Einlegung eines an sich zulässigen Rechtsbehelfs zu verzichten (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2017, VfGBbg 37/16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.02.2008, L 19 B 98/07 AS, und vom 14.04.2008, L 7 B 311/07 AS).
Will sich ein Gericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG im Wesentlichen an dem Veranlassungsprinzip orientieren und geht dies zu Lasten eines in der Sache selbst erfolgreichen Beteiligten, der nach dem Erfolgsprinzip im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten hätte, muss das Gericht im Rahmen seiner Ermessensabwägung auch den Veranlassungsbeitrag des anderen Beteiligten berücksichtigen. Denn sonst würde der sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Grundsatz, dass für die Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig verteilt werden soll (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1973, 1 BvL 9/71, vom 25.07.1979, 2 BvR 878/74, und vom 03.12.1986, 1 BvR 872/82), nicht ausreichend beachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09).
2. Umfang der zu treffenden Entscheidung
Infolge der in den Schreiben vom 16. und 17.03.2021 enthaltenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der Hauptsache entfaltet das in der Vorinstanz ergangene Urteil keine Wirkung mehr. Die nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung betrifft deshalb die Kosten beider Rechtszüge (vgl. BSG, Beschlüsse vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, vom 01.04.2010, B 13 R 233/09 R, und vom 03.05.2018, B 8 SO 44/17 B).
Einer Entscheidung bedarf es nur über eine Erstattung der den Antragstellerinnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, weil die Aufwendungen der Antragsgegnerin nach § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig sind.
3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragstellerinnen Bei Beachtung der oben (vgl. Ziff. 1.) aufgezeigten Maßgaben und bei Ausübung sachgerechten Ermessens hat die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Zwar würde das Erfolgsprinzip dafür sprechen, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen aufzuerlegen; der Senat geht nämlich vorliegend davon aus, dass der mutmaßliche Verfahrensausgang, also die voraussichtlichen Erfolgsaussichten, mit dem tatsächlich erzielten Verfahrenserfolg der Antragstellerinnen übereinstimmen. Das Erfolgsprinzip hat aber aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Verfahrens vollständig hinter dem Veranlassungsprinzip zurückzustehen.
Den Antragstellerinnen wäre es möglich und zumutbar gewesen, das durchgeführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verwirklichung ihres Anspruchs durch Verzicht auf die frühzeitige Einlegung eines an sich zulässigen Rechtsbehelfs zu vermeiden.
Bereits das SG hat in seiner Entscheidung vom 15.01.2021 zum Anordnungsgrund darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die beantragte Maßnahme erst für den Juni 2021 geplant sei, gegen eine Dringlichkeit spreche und dass bis zur geplanten Aufnahme in viereinhalb Monaten die Entscheidung im Widerspruchsverfahren abgewartet werden könne. Dieser Feststellung ist vollumfänglich zuzustimmen. Dafür, dass sich ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe das Anliegen der Antragstellerinnen nicht in gleicher Weise im Widerspruchsverfahren zu ihren Gunsten erledigt hätte, spricht nichts. Auch dem zwischenzeitlich eingeholten Gutachten des MDK ist zu entnehmen, dass für eine abschließende Beurteilung des Begehrens der Antragstellerinnen die Einholung weiterer Befunde erforderlich war. Hätten die Antragstellerinnen somit nicht parallel zur Einlegung des Widerspruchs einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht begehrt, hätten sie ihr Ziel in gleicher Weise erreicht, wie dies während des Beschwerdeverfahrens erfolgt ist. Irgendein Ansatzpunkt, dass es den Antragstellerinnen nicht zumutbar gewesen wäre, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die beantragte Leistung erst für Juni 2021 geplant war, nicht ersichtlich.
Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen kann der Senat keinen Veranlassungsbeitrag auf Seiten der Antragsgegnerin für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erkennen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit ihrem ablehnenden Bescheid vom 03.11.2020 den Antragstellerinnen die Veranlassung gegeben, sich gegen die Ablehnung durch die Erhebung des Widerspruchs zur Wehr zu setzen. Eine Veranlassung, vor Erlass des Widerspruchsbescheides einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht in Anspruch zu nehmen, hat für die Antragstellerinnen aber nicht bestanden. Dazu gab es aus zeitlichen Gründen keinen Anlass. Bis zum Beginn der begehrten Mutter-Kind-Maßnahme waren zum Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz noch über fünfeinhalb Monate Zeit, sodass keine Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung und somit keine Notwendigkeit einer entsprechenden Antragstellung bestanden haben. Im Rahmen der Ermessenserwägungen sieht der Senat daher keinen Grund, der Antragsgegnerin auch nur einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 183, 177 SGG).


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