Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Offensichtliche Unzulässigkeit einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten

Aktenzeichen  2 BvR 347/11

Datum:
24.3.2011
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 90 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 11. Januar 2011, Az: 1 StR 480/10, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 29. Oktober 2009, Az: 5 KLs 201 Js 68101/06, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig. Dem Beschwerdevortrag fehlt es an einer hinreichend substantiierten sachbezogen-argumentativen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil des Landgerichts anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert worden sind. An keiner Stelle der umfangreichen Verfassungsbeschwerde zeigt der Beschwerdevortrag die konkrete Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts auf. Stattdessen ist der Vortrag gekennzeichnet durch Pauschalisierungen, Worthülsen und Floskeln, die Ausbreitung einer offensichtlich nicht haltbaren Verschwörungstheorie und durch nichts belegte Manipulationsvorwürfe bis hin zum Falschvortrag.
Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. S. wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und die vorgebrachten Rügen ohne verfassungsrechtliche Substanz sind. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war deshalb für ihn erkennbar von vornherein aussichtslos.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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