Kosten- und Gebührenrecht

Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan – Kostentragung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen (Heilung)

Aktenzeichen  9 N 12.2579

Datum:
28.12.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 214 Abs. 4
GO Art. 26 Abs. 2 S. 1
GG GG Art. 20 Abs. 3
BV BV Art. 3 Abs. 1
VwGO VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 2a, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 173 S. 1
ZPO ZPO § 265 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Führt der Antragsgegner im Normenkontrollverfahren zur Heilung eines Bebauungsplans ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch, hat er das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt und trägt bei Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen die Kosten des Verfahrens. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 180.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragsteller (Schriftsätze vom 8.9.2016, 13.10.2016, 6.12.2016, 13.12.2016 und 22.12.2016) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 13.12.2016) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
Maßgeblich für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffende Kostenentscheidung ist hier, dass die Antragsgegnerin das erledigende Ereignis mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat und die dadurch erfolgte Heilung des Bebauungsplans „Flussäcker 1“ ausschließlich ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 – 8 C 40/91 – juris Rn. 16; s. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 18). Die Normenkontrollanträge waren bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens schon deshalb offensichtlich aussichtsreich, weil der angegriffene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden war. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BayVGH, U. v. 1.7.2014 – 15 N 12.333 – juris Rn. 26 m. w. N.). Hier ist die Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Originalurkunde am 6. August 2012 und damit erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Juni 2012 erfolgt.
Die Antragsteller waren als Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie sich mit dem Hinweis auf die Problematik der vorhandenen Drainageleitungen auf einen abwägungserheblichen Belang berufen haben. Die Eigentumsübertragung des Grundstücks Fl. Nr. 1200/12 Gemarkung K. der Antragstellerin zu 2 auf ihre Kinder nach Rechtshängigkeit hat auf das Verfahren keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mangels Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a VwGO in der Auslegungsbekanntmachung vom 6. September 2011 und vom 10. Februar 2012 konnte auch die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht eintreten (vgl. BayVGH, U. v. 1.7.2014 a. a. O. Rn. 20).
Schließlich waren die Antragsteller prozessrechtlich nicht gehalten, die Erledigterklärungen unverzüglich nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens abzugeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2003 – 1 B 92/02 – juris Rn. 8). Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine eventuell verzögerte Abgabe der Erledigungserklärungen Mehrkosten im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO entstanden sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Der festgesetzte Gesamtstreitwert setzt sich zusammen aus einem Streitwert von jeweils 20.000 Euro für die Antragsteller zu 1, 2, 5, 6, 7 und 12 sowie einem Streitwert von ebenfalls 20.000 Euro für die Antragsteller zu 3 und 4, 8 und 9 sowie 10 und 11.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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