Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage -Benutzungsgebühren

Aktenzeichen  20 C 17.1129

Datum:
2.8.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 44a, § 80 Abs. 5, § 122 Abs. 2 S. 3, § 123 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5
VwZVG VwZVG Art. 19 Abs. 1, Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 S 17.387 2017-04-19 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az.: Au 6 K 17.408) gegen die Ankündigung der Vollstreckung der Gebührenforderung aus den Widerspruchsbescheiden des Beklagten vom 2. März 2017 mit Schreiben vom 8. März 2017.
Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Az. Au 6 K 17.387) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ab. Dagegen wendet sich die Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Beschluss ergeht gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der beabsichtigte Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig, weil er unstatthaft ist. Denn die Vollstreckungsankündigung, die Gegenstand der Klage in der Hauptsache ist, stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine nicht isoliert anfechtbare unselbständige Verfahrenshandlung (§ 44a VwGO). Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Hauptsache verwiesen (20 C 17.1130). Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO setzt aber voraus, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG die Vollstreckung anzuordnen, hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass es an den allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1, 23 VwZVG) fehlt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, denen er insoweit folgt, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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